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Vorwurf der Volksverhetzung: Verwaltungsrichter entgeht Gerichtsverfahren

28.07.2025

Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts (VG) Gera Bengt Fuchs muss sich nicht vor Gericht wegen Volksverhetzung verantworten. Das Landgericht (LG) Gera hat das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten aus Rechtsgründen nicht eröffnet.

Die Staatsanwaltschaft legte Fuchs in der Anklageschrift zur Last, in einem Kommentar eines Beitrags auf Facebook in einer Gruppe mit mehr als 3.000 Mitgliedern im Jahr 2019 die Volksgruppen der Sinti und Roma dem Inhalt nach mit reisenden Diebesbanden gleichgesetzt zu haben.

Der in dem Beitrag verlinkte Artikel, auf den sich der Kommentar bezieht, soll sinngemäß davon gehandelt haben, dass bayerische Polizisten durch den Inspekteur dazu angehalten worden seien, sofern die Herkunft Betroffener relevant sei, auf Begriffe wie "Sinti", "Roma" oder abwertende Ersatzbezeichnungen zu verzichten und stattdessen die Staatsbürgerschaft der betroffenen Personen zu benennen.

In dem Kommentar hierzu soll Fuchs für Personen der vorbezeichneten Volksgruppen die Bezeichnung "Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche" vorgeschlagen haben.

Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Der angeklagte Sachverhalt erfülle keine strafrechtlichen Tatbestände, insbesondere nicht den der Volksverhetzung. Zwar werde durch die angeklagte Ausdrucksweise unzweifelhaft die Volksgruppe der Sinti und Roma verächtlich gemacht. Es fehle jedoch an dem für die Strafbarkeit erforderlichen Angriff auf die Menschenwürde des betroffenen Bevölkerungsteils, der sowohl nach § 130 Absatz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) als auch § 130 Absatz 1 Nr. 2 StGB erforderlich sei.

Für einen strafbaren Angriff auf die Menschenwürde genüge nicht jede Beeinträchtigung der Ehre oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines anderen. Erforderlich sei, dass die feindselige Äußerung den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit treffe, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten werde, er gewissermaßen in den Objektstatus versetzt werde.

Durch die gegenständliche Äußerung werde die Volksgruppe der Sinti und Roma zwar dem Sinngehalt nach als reisende Diebesbande verunglimpft, jedoch würden diese hierdurch nicht als unterwertige Wesen charakterisiert. Die Äußerung verletze in diskriminierender Weise durch die Zuschreibung diskriminierender Eigenschaften (Straftäter) zwar den sozialen Geltungsanspruch der Betroffenen. Jedoch werde nicht – was für einen Angriff auf die Menschenwürde erforderlich wäre – ihr Lebensrecht in der Gemeinschaft abgesprochen oder diese als minderwertig dargestellt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Nichteröffnungsbeschluss ist nur für die Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zum Thüringer Oberlandesgericht möglich.

Landgericht Gera, Beschluss vom 17.07.2025, 3 KLs 122 Js 25023/24, nicht rechtskräftig

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