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Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Beihilfeprüfung im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt.
Zu klären sei, ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf so genannte Servicekörperschaften (= Gesellschaften, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen) der Charakter einer Beihilfe nach Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) zukommt.
Des Weiteren will der BFH wissen, ob eine nicht dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot unterfallende Altbeihilfe vorliegt, weil § 57 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) nur einer Regelung ähnelt, die schon vor dem Inkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 01.01.1958 vorgelegen hat.
Die für die Steuerbegünstigung bei Gemeinnützigkeit erforderliche unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke setze grundsätzlich voraus, dass die begünstigte Körperschaft diese Zwecke selbst verwirklicht. Aufgrund des durch das Jahressteuergesetz 2020 neu geschaffenen § 57 Absatz 3 Abgabenordnung könne dieses Erfordernis nunmehr unter erleichterten Bedingungen erfüllt werden, erläutert der BFH. Lagert zum Beispiel ein Krankenhaus eine bislang im steuerbegünstigten Zweckbetrieb "Krankenhaus" geführte Wäscherei auf eine eigenständige GmbH aus, soll es durch die Neuregelung – nach dem im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Vorstellungen – ermöglicht werden, nunmehr auch die Wäscherei-GmbH als steuerbegünstigte Körperschaft anzusehen, wenn ein planmäßiges Zusammenwirken mit dem Krankenhaus vorliegt. Hierdurch kommt es zu einer steuerrechtlichen Bevorzugung dieser GmbH gegenüber anderen Wettbewerbern.
Der konkrete Streitfall unterstreiche dies. Die Klägerin beabsichtige, als Servicekörperschaft Dienstleistungen im Bereich der Finanzbuchhaltung und des Rechnungswesens für eine gemeinnützige Stiftung zu erbringen. Ist im Rahmen des streitigen Feststellungsverfahrens nach § 60a AO aufgrund der Neuregelung von einer unmittelbaren steuerbegünstigten Zweckverfolgung auszugehen, könne die Klägerin zum Beispiel ihre Leistungen an die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Stiftung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz erbringen, während Wettbewerber dieselben Leistungen nur zum Regelsteuersatz erbringen könnten. Damit könne die Neuregelung des § 57 Absatz 3 AO in Bezug auf die Erbringung beliebiger marktgängiger Leistungen auf dem Nachfragemarkt steuerbegünstigter Körperschaften als zulasten anderer Anbieter wettbewerbsrelevant angesehen werden. Daher möge der EuGH nunmehr unter Auslegung von Artikel 107 und 108 AEUV entscheiden, ob eine beihilferelevante Unternehmensbegünstigung vorliegt. Zu klären sein wird insbesondere, ob die zulasten der steuerbegünstigten Körperschaften bestehenden Beschränkungen – wie etwa in Bezug auf die Mittelverwendung – der Annahme einer Beihilfe entgegenstehen können.
Nach § 108 Absatz 3 AEUV sei die Kommission grundsätzlich vor jeder Neueinführung oder Umgestaltung einer Beihilfe zu unterrichten. Die Notifizierung bedeutet laut BFH nicht per se, dass die Beihilfe wettbewerbsverzerrend sein muss. Sie dient vielmehr der Prüfung durch die Kommission, ob die Beihilfe genehmigungsfähig ist. Ein solches Notifizierungsverfahren sei nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums aber im Streitfall nicht durchgeführt worden. Sollte der EuGH entscheiden, dass § 57 Absatz 3 AO eine neue Beihilfe darstellt, die wettbewerbsverzerrend wirkt, dürfte die Vorschrift nicht mehr angewendet werden. Servicekörperschaften wie auch der Klägerin wäre der Status der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit zu versagen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.05.2025, V R 22/23