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Verstärkter Mieterschutz: Bundesjustizministerin legt Gesetzentwurf vor

09.02.2026

Einen verstärktenMieterschutz bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen undSchonfristzahlungen – das will Bundesministerin Stefanie Hubig erreichen. DieSPD-Politikerin will das soziale Mietrecht so anpassen, dass die Mieten wenigerschnell steigen.

Der jetzt vorgelegteGesetzentwurf ist der zweite Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. In einemersten Schritt war die Mietpreisbremse bis zum 31.12.2029 verlängert worden. Mitdem neuen Gesetzentwurf sollen in angespannten WohnungsmärktenIndexmietsteigerungen auf 3,5 Prozent jährlich gedeckelt werden.

Auch für dieVermietung möblierten Wohnraums sollen in angespannten Wohnungsmärkten neueRegeln geschaffen werden: Vermieter sollen den Zuschlag für Möbel gesondertausweisen müssen. Außerdem soll erstmals klar gesetzlich geregelt werden, dassMöblierungszuschläge angemessen sein müssen. Vorgesehen ist, dass sie sich amZeitwert der Möbel orientieren müssen. Für voll möblierte Wohnungen sollenVermieter eine Pauschale von fünf Prozent der Nettokaltmiete ansetzenkönnen, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall sollein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt.Die Neuerungen sollen die Effektivität der Mietpreisbremse erhöhen: Derzeit seies bei der Vermietung von möblierten Wohnungen regelmäßig schwierig, zubestimmen, ob die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten werden, erläutertdas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).

FürKurzzeitmietverträge soll es künftig erstmals eine fixe gesetzlicheHöchstgrenze geben. Sie sollen für maximal sechs Monate abgeschlossenwerden können. So soll die Durchsetzung der Mietpreisbremse effektiviertwerden: Denn Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse ausgenommen.Auch künftig soll der Abschluss von Kurzzeitmietverträgen nur möglich sein,wenn ein besonderer Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt.Davon zu unterscheiden sind laut BMJV befristete Mietverträge: Sie unterliegender Mietpreisbremse. Hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.

Die Regelungen überdie so genannte Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden: Mieter, denenwegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigungeinmalig beseitigen können, indem sie die ausstehenden Beträge bezahlen. Einesolche Möglichkeit gibt es nach Angaben des BMJV derzeit nur füraußerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.

Und schließlichsoll die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren von10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden. So soll gewährleistet werden,dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinererModernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann. Aufgrund derPreissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens sei diebislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig, erläutert das BMJV.

Bundesministeriumder Justiz und für Verbraucherschutz, PM vom 08.02.2026

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