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Unzureichender Brandschutz: Hausbesetzer müssen "Villa Kunterbunt" räumen

15.12.2025

Die Bewohner eines im Eigentum der Stadt Bochum stehendenHauses müssen dieses verlassen. Hintergrund sind massive Brandschutzmängel. EinEilverfahren der Besetzer des unter Denkmalschutz stehenden Hauses gegen dievon der Stadt verfügte Räumung blieb erfolglos.

Ende November hatte die Stadt Bochum die neun Bewohner der"Villa Kunterbunt"aufgefordert, wegen Verstößen gegenbrandschutzrechtliche Vorschriften jeweils die Nutzung des Gebäudes ab dem 11.Dezember einzustellen und nicht wieder aufzunehmen. Die Bewohner begehrtenEilrechtsschutz – ohne Erfolg.

Aus dem Vorbringen der Bewohner ergebe sich nicht, dass dieVorgaben des Brandschutzes eingehalten sind, führte das Oberverwaltungsgericht(OVG) Nordrhein-Westfalen aus. Sie machten insoweit allein geltend, mittlerweileSträucher und Wildwuchs im Außenbereich entfernt zu haben, sodass dieVoraussetzungen für einen zweiten Rettungsweg gegeben seien. Die Vorinstanzhabe aber nicht nur das Fehlen eines zweiten Rettungswegs beanstandet. Vielmehrhabe das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen verschiedene weitere Verstößegegen brandschutzrechtliche Vorgaben angenommen, etwa das Fehlen einesordnungsgemäßen ersten Rettungswegs sowie die mangelnde Feuerbeständigkeit derDecke des Kellergeschosses. Dagegen hätten die Hausbesetzer nichts eingewendet.

Ein Brand könne jederzeit entstehen, betont das OVG. Daher könntensich die Bewohner auch nicht darauf berufen, die erforderlichenbrandschutzrechtlichen Maßnahmen könnten während der weiteren Wohnnutzungausgeführt werden.

Erfolglos sei auch ihr Einwand, die Stadt habe die Zuständejahrzehntelang geduldet. Das OVG betont: Ein Einschreiten sei auch nach langerbehördlicher Untätigkeit nicht nur ermessensfehlerfrei, sondern sogar geboten,wenn die Fortsetzung der untersagten Nutzung – wie hier – aufgrund massiverBrandschutzmängel mit erheblichen Gefahren für Leben beziehungsweise Gesundheitder sich in der Wohnung aufhaltenden Personen verbunden ist.

Die Hausbesetzer hätten angesichts der Erwägungen des VG zuHilfsangeboten der Stadt auch nicht dargelegt, dass sie obdachlos würden. IhrVorwurf, die Stadt schiebe angebliche Gefahren nur vor, um ihre seit Jahrengeplanten Verkaufsbemühungen umzusetzen, entbehrt für das OVG nach alledemjeglicher Grundlage. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom12.12.2025, 10 B 1395/25, unanfechtbar

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