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Unterstützer der Kaiserreichgruppe: Zu Bewährungsstrafe verurteilt
Ein Mann, der zwar kein Mitglied der so genanntenKaiserreichsgruppe war, diese aber unterstützt hatte, ist zu einem Jahr undsechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Das Oberlandesgericht (OLG)Stuttgart erkannte auf Unterstützung einer terroristischen Vereinigung inTateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens.Die Kaiserreichsgruppe hatte einen Umsturz geplant.
Die Vereinigung verfolgte das Ziel, diefreiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gewaltsam zubeseitigen und ein neu organisiertes deutsches Staatswesen auf der Basis derdeutschen Reichsverfassung von 1871 zu errichten.
Das geplante Umsturzvorhaben sollte mit der gewaltsamenEntführung des damaligen Gesundheitsministers Karl Lauterbach eingeleitetwerden, sodann sollte eine konstituierende Sitzung das Deutsche Kaiserreichwiederbeleben. Geplant war außerdem ein bundesweiter, mehrwöchiger Stromausfallherbeigeführt werden, wobei die Gruppierung "Kollateralschäden" ausdrücklichin Kauf nahm.
Wie das OLG Stuttgart ausführt, kannte der angeklagte41-Jährige diese Tatpläne und billigte und förderte das von der Gruppierungerstrebte Umsturzvorhaben. So erörterte er in Telegram-Chatgruppen, wie ambesten vorzugehen sei. Der Mann nahm an Treffen teil, entwarf ein Formular fürdie Besetzung geplanter Regierungsämter und erklärte sich bereit, am Aufbau deszu errichtenden Staatswesens mitzuwirken sowie in das Abgeordnetenhauseinzuziehen. Zudem sollte er ein Schaubild über den neuen Staatsaufbau und diezukünftigen Staatsorgane entwerfen.
Zugunsten des Mannes wertete das OLG Stuttgart bei derBemessung der Strafe, dass er geständig war. Außerdem habe er sich glaubhaftvon der Kaiserreichsgruppe und deren Plänen distanziert und wolle weiter einebereits begonnene Ausstiegsberatung in Anspruch nehmen. Daher habe dieVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden können.
Wie das OLG mitteilt, ist sein Urteil rechtskräftig. DieGeneralstaatsanwaltschaft, der Angeklagte sowie dessen Verteidiger hätten aufRechtsmittel verzichtet.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.03.2026, 2 St 36OJs 19/24