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Umsatzsteuer: Platzierungsabhängige Zahlungen an Berufsreiter bei Teilnahme an Turnieren mit fremden Pferden durch Dritten
Mit den Auswirkungen eines Urteils des Bundesfinanzhofs(BFH) beschäftigt sich ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums(BMF).
Der BFH hat am 10.06.2020 entschieden, dass Preisgelder, dieein Reiter im Fall einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier durch einenDritten (vom Veranstalter oder vom Eigentümer des Pferdes) erhält, kein Entgeltfür eine steuerbare Leistung des Reiters sind (XI R 25/18). Das Preisgeld werdenicht für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer an denRennveranstalter gezahlt, sondern für die Erzielung eines bestimmtenWettbewerbsergebnisses (erfolgreiche Platzierung).
Auch wenn sich der Rennveranstalter zur Zahlung desPreisgelds verpflichtet hat, hänge der Erhalt von der Erzielung einerbesonderen Leistung ab und unterliege gewissen Unwägbarkeiten, was einenunmittelbaren Zusammenhang zwischen der Überlassung des Pferdes und dem Erhaltdes Preisgelds ausschließe.
Das trifft nach Ansicht des BFH auf die Anteile an denPreisgeldern, die ein Reiter vom Eigentümer des Pferdes erhält, wenn er miteinem fremden Pferd erfolgreich an einem Turnier teilnimmt, in gleicher Weisezu. Auch dann werde der Anteil des Preisgelds vom jeweiligen Eigentümer an denReiter für das vom Reiter erzielte Wettbewerbsergebnis gezahlt. Dies unterliegebeim Reiter denselben Unwägbarkeiten.
Laut BFH schließt das nicht aus, dass im Einzelfall einePreisgeldzahlung auch Entgelt für eine bestimmte Leistung desZahlungsempfängers sein kann, wenn sie nach den Gesamtumständen einenwesentlichen Vertragsbestandteil darstellt, von dem der Empfänger derPreisgeldzahlung die Erbringung seiner (nicht nur aus der bloßenTurnierteilnahme bestehenden) Leistung abhängig macht (vgl. EuropäischerGerichtshof, Urteil vom 09.02.2023, C-713/21)
Das BMF hat die BFH-Rechtsprechung zum Anlass genommen, imUmsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2010 (BStBl I S. 846), nachAbschnitt 1.1 Absatz 24 Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 anzufügen:
"4Dies gilt auch, wenn die Zahlung des Preisgeldes odereines Anteils dessen nicht vom Veranstalter selbst, sondern rechtlich durcheinen Dritten erfolgt, der das Preisgeld seinerseits vom Veranstalter erhaltenhat; auch in diesem Fall erfolgt die Zahlung für das Wettbewerbsergebnis undstellt kein Entgelt für andere (gegebenenfalls steuerbare) Leistungen desLeistenden dar (vgl. BFH, Urteil vom 10.06.2020 – XI R 25/18, zum Fall einesBerufsreiters, der vom Eigentümer des Pferdes bei erfolgreicher Turnierteilnahmeeinen Anteil am Preisgeld erhält).
5Zur Abgrenzung von einer einheitlichen steuerbarenLeistung, die zum Beispiel in Unterbringung, Training und Turnierteilnahme vonPferden besteht und durch Beteiligung des Stallbetreibers und Trainers amAnspruch auf die mit den Pferden bei Turnieren gewonnenen Preisgelder vergütetwird, vgl. EuGH, Urteil vom 09.02.2023, C-713/21)."
Die Grundsätze des Schreibens sind laut BMF in allen offenenFällen anzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 03.11.2025, III C 2 -S 7100/00097/005/182