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Trotz extremer Glätte: Tausalz auf Berliner Straßen bleibt verboten
Erfolg für die Umwelt- und Naturschutzvereinigung NABU: AufBerliner Straßen darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlinweiter kein Tausalz zur Glättebekämpfung eingesetzt werden.
Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) ist dieVerwendung von Auftaumitteln zur Bekämpfung der Winterglätte grundsätzlichverboten. Am 30.01.2026 erlaubte die Berliner Senatsverwaltung es den zumWinterdienst verpflichteten Anliegern und den Berliner Stadtreinigungsbetriebendennoch mittels einer sofort vollziehbaren Allgemeinverfügung, Tausalz undweiterer Auftaumittel auf Fahrbahnen und Gehwegen zu verwenden. DieSenatsverwaltung begründete die Entscheidung mit einer akuten Notlage infolgegegenwärtiger, außergewöhnlicher und flächendeckender extremer Glätte.Hiergegen wandte sich der Berliner Landesverband des NABU.
Das VG Berlin hat dem Eilantrag stattgegeben. Die von derSenatsverwaltung erlassene Allgemeinverfügung entbehre einer rechtlichenGrundlage. Ausnahmen vom Verbot des flächendeckenden Einsatzes von Tausalzseien nur in den im Gesetz besonders geregelten Fällen möglich. Einebehördliche Befreiungsmöglichkeit sehe das StrReinG demgegenüber nicht vor. Vondem gesetzlichen Verbot könne daher nicht durch eine Allgemeinverfügungabgewichen werden.
Im Übrigen habe die Senatsverwaltung versäumt, die sofortigeVollziehbarkeit der Allgemeinverfügung schriftlich zu begründen. EineNachholung der Begründung komme nicht in Betracht, da dies dem Zweck desBegründungserfordernisses – der Behörde den Ausnahmecharakter derVollziehungsanordnung vor Augen zu führen – zuwiderlaufe.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beimOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 03.02.2026, VG 1 L49/26