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Tödlicher Sturz vom Hochsitz: Jagdpächter haftet nicht
Ein Mann klettert auf einen Hochsitz. Als er wiederhinabsteigen will, bricht die oberste Stufe der Leiter und er stürzt vier Meterin die Tiefe. Das kostet ihn das Leben. Seine Hinterbliebenen machen denJagdpächter verantwortlich. Doch der haftet nach Ansicht des Oberlandesgerichts(OLG) Frankfurt am Main nicht.
Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit derSicherheit eines Hochsitzes bestünden grundsätzlich nur gegenüber befugtenNutzern. Dazu zählten Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte, so dasOLG. Es wies damit den Antrag der Hinterbliebenen auf Prozesskostenhilfe füreine Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadensersatzansprüche nach demtödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten. Da dieBerufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz unter der Bedingungder Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit daslandgerichtliche Urteil rechtskräftig.
Geklagt hatten die Lebensgefährtin und die Tochter desVerunglückten. Sie begehrten Schadensersatz und Unterhalt von den jagdausübungsberechtigtenRevierpächtern des Jagdbezirkes. Auf dem Hochsitz befand sich zum Zeitpunkt desUnfalles auch noch ein Mann, dem die Pächter eine Jagderlaubnis in ihrem Reviererteilt hatten. Mit diesem hatte der Verunfallte Kontakt aufgenommen, bevor erauf den Hochsitz gestiegen war.
Das OLG führt aus, die behauptete Verletzung derVerkehrssicherungspflicht der Revierpächter, für die Sicherheit des Hochsitzeszu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden. Denn einebestimmungswidrige Nutzung werde nicht von der Verkehrssicherungspflichterfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenenPerson, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht.
Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und seinicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich demJagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung derJagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Rechtjeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetrieblicheEinrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendesWarnschild befunden, dass grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot ("JagdwirtschaftlicheEinrichtung BETRETEN VERBOTEN").
Ob der befugt auf dem Hochsitz Sitzende dem Verunglücktendie Nutzung des Hochsitzes gestattet hat, hielt das OLG für irrelevant. Auchdann wäre der Verunfallte nicht als von der Verkehrssicherungspflichtgeschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnissei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzungjagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solcheunkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten sprichtlaut OLG schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne.Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzerfür den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.02.2026,11 U 9/25, unanfechtbar