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Teilzeit ohne besondere Gründe: Kein Anspruch bei entgegenstehenden dienstlichen Belangen

20.02.2026

Eine Polizeibeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen wollteeine so genannte voraussetzungslose Teilzeit bewilligt haben. Nach einerBesprechung vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat sie jetzt ihreKlage zurückgenommen.

Für ihr Begehren hat die Beamtin private Umstände angeführt.Ihr Ehemann sei beruflich sehr stark eingebunden. Das Paar könne durch denWach- und Wechseldienst mit Nacht- und Wochenenddiensten etwa nur jedes vierteWochenende miteinander verbringen. Darüber hinaus rügt die Klägerin eineUngleichbehandlung durch ihren Dienstherrn. Er habe in anderen mit ihrerSituation vergleichbaren Fällen voraussetzungslose Teilzeit bewilligt. Siewerde demgegenüber ohne sachlichen Grund anders behandelt.

In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende der 1.Kammer im Rechtsgespräch darauf hin, dass Beamtinnen und Beamte grundsätzlichzur Tätigkeit in Vollzeit verpflichtet seien. Voraussetzungslose Teilzeit könnenur dann bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstünden.

Im Fall der Klägerin dürften ihren privaten Belangendiejenigen des Dienstherrn entgegenstehen. Denn der Dienstherr müsse anderenBeamtinnen und Beamten ermöglichen, die in der konkreten Behörde übermäßig vielangefallenen Über- und Mehrarbeitsstunden abzubauen. Der Beklagte gab hierzuan, für Ende 2024 hätten die Zeiterfassungssysteme insgesamt rund 350.000 Über-und Mehrarbeitsstunden der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ausgewiesen.

Zur gerügten Ungleichbehandlung führte er aus, in derBehörde seien aktuell nur drei Polizeivollzugsbeamte in bewilligtervoraussetzungsloser Teilzeit tätig. Alle hätten, anders als die Klägerin, einenErkrankungshintergrund. In einem weiteren Fall beabsichtige er, den Antragabzulehnen.

Nach diesen Konkretisierungen erklärte derProzessbevollmächtigte der klagenden Beamtin die Klagerücknahme.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, PM vom 18.02.2026, 1 K3822/24

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