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Stuttgart 21: Land Baden-Württemberg und seine Partner müssen keinen Beitrag zu "weiteren Mehrkosten" leisten
Die Deutsche Bahn AG bleibt auf den "weiteren Mehrkosten", die das Projekt Stuttgart 21 verschlungen hat, sitzen. Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat einen diesbezüglichen Anspruch der Bahn gegen das Land Baden-Württemberg und seine Partner abgelehnt. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Jetzt war die dagegen gerichtete Beschwerde der Bahn erfolglos.
Die Deutsche Bahn und zwei ihrer Eisenbahninfrastrukturunternehmen (im Folgenden: die Bahn) hatten vor dem VG Stuttgart das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart, den Regionalverband Region Stuttgart und den Flughafen Stuttgart (die Beklagten) jeweils auf Übernahme weiterer Mehrkosten für das Projekt Stuttgart 21 in Anspruch genommen, die über den vertraglich am 02.04.2009 vereinbarten Finanzierungsrahmen von rund 4,5 Milliarden Euro hinausgingen. Konkret wollte die Bahn Zusagen über weitere 4,7 Milliarden Euro, während sie selbst gut 2,5 Milliarden Euro zu tragen bereit war. Dabei wurde von Gesamtkosten von circa 11,8 Milliarden Euro ausgegangen.
Das VG hat die Klage am 07.05.2024 abgewiesen (13 K 9542/16). Der Finanzierungsvertrag habe die Zuschüsse der Beklagten auf circa 4,5 Milliarden Euro begrenzt. Für den Fall so genannter weiterer Mehrkosten sei lediglich die Aufnahme von Gesprächen vereinbart worden. Aus einer solchen "Sprechklausel" folge nur ein Anspruch auf Gespräche, nicht aber der geltend gemachte Anspruch auf eine Vertragsanpassung.
Anderweitige Ansprüche aus ergänzender Vertragsauslegung und Störung der Geschäftsgrundlage scheiterten laut VG auch daran, dass die Vertragsparteien sich bei Vertragsschluss darin einig gewesen seien, dass gerade keine einfache Fortschreibung anhand eines im Vertrag vereinbarten Verteilungsschlüssels erfolgen würde, sondern dass das weitere Vorgehen in Gesprächen geklärt werden sollte. Das VG hat die Berufung nicht zugelassen.
Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg abgelehnt. Das Urteil des VG ist damit rechtskräftig.
Die Bahn habe keine Gründe dargelegt, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, so der VGH. Nach ihrem Vortrag bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der Rechtsstreit weise keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf und die geltend gemachten Verfahrensfehler lägen nicht vor.
Die Bahn habe unter anderem geltend gemacht, das VG habe bei seiner Auslegung des Finanzierungsvertrags nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie zwar vertraglich zur Fertigstellung, aber keine der Vertragsparteien zur Finanzierung der "weiteren Mehrkosten" verpflichtet sei. Von dieser Vertragsauslegung ausgehend hätte das VG stärker die Gefahr in den Blick nehmen müssen, dass es zu einem dauerhaften Projektstillstand beziehungsweise zu einem ungeordneten Projektabbruch mit untragbaren Konsequenzen zu kommen drohe, wenn das Land sich nicht an der Finanzierung der weiteren Mehrkosten beteiligt.
Dieser Argumentation ist der VGH nicht gefolgt. Der Bahn sei es entgegen ihrer Auffassung rechtlich nicht verwehrt gewesen, die Verwirklichung des Projekts S 21 nach Ausschöpfung des Finanzierungsrahmens abzubrechen. Im Fall der endgültigen Aufgabe nach Beginn der Durchführung des Vorhabens hätte sie als Trägerin des Vorhabens planfeststellungsrechtlich aber dazu verpflichtet werden können, zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer den früheren Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, dass dauerhaft keine brauchbare Bahninfrastruktur in der Stuttgarter Innenstadt zur Verfügung gestanden hätte, habe deshalb nicht bestanden. Auch tatsächliche Gesichtspunkte habe die Bahn nicht ausreichend berücksichtigt. Faktisch habe gegen einen Abbruch schon früh gesprochen, dass sie den Abbruch und eine Wiederherstellung selbst hätte finanzieren und wohl auch die ihr bereits gewährte Förderung hätte zurückzahlen müssen. Als Trägerin des Vorhabens sei sie originär für die Finanzierung verantwortlich.
Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache hat der VGH ebenfalls verneint. Der Fall, bei dem es im Wesentlichen um den Finanzierungsvertrag gehe, sei insgesamt übersichtlich gelagert. Dass das Urteil des VG beinahe 200 Seiten umfasse, sei nicht Ausdruck einer besonderen Schwierigkeit, sondern von umfangreichem Beteiligtenvorbringen und einer besonderen Sorgfalt des VG.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2025, 14 S 1737/24, unanfechtbar