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Sturz bei "Wetten, dass..?": Samuel Koch möglicherweise doch unfallversichert

25.09.2025

Samuel Koch kann, als er bei der Fernsehsendung "Wetten, dass..?" verunglückte, unfallversichert gewesen sein – als Unternehmer. Das meint das Bundessozialgericht (BSG). Die Vorinstanzen hatten die Rechtslage noch anders eingeschätzt. Es muss weiter aufgeklärt werden.

Koch hatte bei "Wetten, dass..?" gewettet, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. In der Livesendung des ZDF am 04.12.2010 stürzte er bei dem Salto über den vierten Pkw. Er ist seither querschnittsgelähmt.

Vor den Sozialgerichten kämpft Koch um die Anerkennung des Geschehens als Arbeitsunfall. Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht (LSG) hatte er damit keinen Erfolg. Jetzt kann er wieder hoffen: Das BSG hat die Sache an das LSG zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des LSG lasse sich zwar eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger ausschließen, so die Bundesrichter. Weder habe die Sendung des ZDF vorrangig Gemeinwohlzwecken gedient noch habe Koch fremdnützig gehandelt. Auch war er nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang mit seinem Mitwirkendenvertrag freier Mitarbeiter und kein Beschäftigter.

Nicht ausschließen will das BSG aber, dass Koch als Unternehmer seines Wett-Teams wie ein Versicherter zu behandeln ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht worden ist. Nicht versicherte Unternehmer würden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers sei bereits zivilrechtlich ausgeschlossen. Dass Koch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Beispiel gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, sei aber weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar. Hierzu müsse das LSG jetzt die nötigen Feststellungen nachholen.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 24.09.2025, B 2 U 12/23 R

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