Studentenwohnheim: Betreiber mit Eilantrag gegen behördliche Bestimmung der höchstzulässigen Leerraummiete erfolglos
Der Vermieter eines öffentlich gefördertenStudentenwohnheims ist mit seinem Eilantrag gegen die behördliche Bestimmungder höchstzulässigen durchschnittlichen Leerraummiete in dem Wohnheimgescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg lehnte den Eilantrag auchinsoweit ab, als der Vermieter sich gegen die Verpflichtung, die behördlicheBestimmung einhalten zu müssen, gewandt hatte.
Der Bescheid des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen,Bau und Verkehr (StMB) sei überwiegend rechtmäßig, entschied das VG aufgrundeiner summarischen Prüfung. Das StMB hatte den Vermieter ab 01.01.2026 dazuverpflichtet, eine auf monatlich 203,48 Euro je Wohnplatz festgesetztehöchstzulässige durchschnittliche Leerraummiete einzuhalten.
Die Begründung des StMB, dass sich Mieterhöhungen nach derFörderrichtlinie und der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach der Veränderungdes Verbraucherpreisindex richten müssten und nicht nach den BAFöG-Erhöhungen,wie der Vermieter meint, hat das Gericht nicht beanstandet. Ebenfalls alsrechtmäßig erachtet hat es die Verpflichtung zur Vorlage aktuellerMietverträge, um die Einhaltung der festgesetzten Leerraummiete überprüfen zukönnen.
Beanstandet hat das VG lediglich die Begründung derDringlichkeit und Eilbedürftigkeit für die Anordnung zur Vorlage vonMietverträgen ab Ende Februar 2027. Gegen die Entscheidung kann noch Beschwerdebeim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 19.12.2025, W 8 S25.2029