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Stromkostenzuschüsse: Zum Jahreswechsel Umstellungen nötig

24.11.2025

DerSteuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass zumneuen Jahr Umstellungen bei den Stromkostenzuschüssen erforderlich sind.

Hintergrund sei ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums(BMF) vom 11.11.2025, in dem es um die steuerliche Behandlung der vomArbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten gehe. Für die Lohnabrechnungspraxissei diese neue Verwaltungsanweisung sehr bedeutsam. Denn ab 2026 entfalle die monatlicheAufladepauschale.

Überlässt einArbeitgeber einem Mitarbeiter einen Elektro- oder Hybridelektrodienstwagen auchzur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für ein solchesKfz ganz oder zum Teil selbst, könne der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfreials Auslagenersatz übernehmen, erläutert der Steuerberaterverband. Oftmals werdedas Elektrofahrzeug beim Mitarbeiter zu Hause aufgeladen. Statt derindividuellen Ermittlung des steuerfreien Auslagenersatzes könnten bislangmonatliche Pauschalen steuerfrei erstattet werden.

Nach demaktualisierten BMF-Schreiben vom 11.11.2025 entfalle nun die Möglichkeit, densteuerfreien Auslagenersatz auf Grundlage der bisherigen Pauschalen zu erstatten.Daher sei eine kurzfristige Umstellung der steuerfreien Erstattung aufGrundlage der neuen Verwaltungsanweisung nötig.

LautSteuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt ist zunächst die verbrauchteStrommenge für das häusliche Aufladen eines (Hybrid)Elektrodienstwagens zuermitteln, zum Beispiel durch gesonderte stationäre oder mobile Stromzähler(beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzähler). Zudem sei derStrompreis für die verbrauchte Strommenge zu ermitteln. Hierfür sei in derRegel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mitdem Stromanbieter zuzüglich eines entsprechenden Anteils an einem zu zahlendenGrundpreis maßgeblich. Der Strompreis sei für den steuerfreien Auslagenersatzdurch Vertrag gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Ein Eigenbeleg reiche derFinanzverwaltung nicht aus.

DieFinanzverwaltung habe keine Bedenken, zur Ermittlung der vom Arbeitnehmerselbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtungmit dynamischem Stromtarif die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten jekWh einschließlich Grundpreis zugrunde zu legen.

Nutzt derArbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung und lädt er den(Hybrid)Elektrodienstwagen mit eigenproduziertem Strom auf, müssten nicht dieHerstellungskosten des selbst produzierten Stroms ermittelt werden. NachAuffassung der Finanzverwaltung bestünden keine Bedenken, wenn zur Ermittlungder häuslichen Ladestromkosten auf den vertraglichen (bei Nutzung einesdynamischen Stromtarifs auf den durchschnittlichen monatlichen)Stromkostentarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestelltund dabei ein gegebenenfalls zu zahlender Grundpreis anteilig mitberücksichtigtwird.

Das Entgelt für dieAufladung des (Hybrid)Elektrodienstwagens mit eigenproduziertem Strom löse aufgrundder Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG) keinesteuerpflichtige Betriebseinnahme aus. Auch eine Umsatzsteuerpflicht wird lautSteuerberaterverband in der Regel wegen der Anwendung derKleinunternehmerregelung nicht ausgelöst.

DieFinanzverwaltung habe nach Wegfall der bisherigen Monatspauschalen keineBedenken, den Strompreis mit einem pauschalen Wert zu schätzen. Dies solle dieErmittlung der Höhe des steuerfreien Auslagenersatzes vereinfachen. Die sogenannte Stromkostenpauschale entbinde jedoch nicht von der Ermittlung derStrommenge.

Es bestünden fürdie Finanzverwaltung in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendungbei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage)keine Bedenken, den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichtenGesamtstrompreis für private Haushalte zugrunde zu legen. Dabei sei, so derSteuerberaterverband, für das gesamte Kalenderjahr auf den für das ersteHalbjahr des Vorjahres veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis inklusiveSteuern, Abgaben und Umlagen für das gesamte laufende Jahr bei einemGesamtverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Dieser sei aufvolle Cent abzurunden; die Stromkostenpauschale betrage daher 2026 0,34 Euro jekWh.

Durch dieStrompreispauschale seien sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus derNutzung einer häuslichen Ladevorrichtung für den Ladestrom abgegolten. Einzusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichenKosten für den von einem Dritten (zum Beispiel an einer Ladesäule) bezogenenLadestrom sei aber zudem zulässig.

Das Wahlrechtzwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss nachAngaben des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt im Übrigen fürein Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Es sei davonauszugehen, dass die Finanzverwaltung mit diesen Ausführungen meint, dass dasWahlrecht je Arbeitnehmer und je Dienstverhältnis einheitlich auszuüben ist. Obdas Wahlrecht je Arbeitnehmer, je Dienstverhältnis und je(Hybrid)Elektrofahrzeug auszuüben ist, ergebe sich aus dem BMF-Schreiben nichteindeutig.

Wie bei anderenlohnsteuerlichen Regelungen dürfte eine neue Wahlrechtsausübung bei einem imLaufe eines Jahres neu gestellten Dienstwagen möglich sein. Eine Stellungnahmeder Finanzverwaltung bleibe abzuwarten.

Auch weist derSteuerberaterverband darauf hin, dass ein pauschaler Auslagenersatz in derRegel zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Er könne nur ausnahmsweisesteuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrend ist und der Arbeitnehmerdie entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von dreiMonaten im Einzelnen nachweist. Die Erstattung von Stromkosten für das Aufladendes Dienstwagens seien regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen. Eine pauschaleErstattung auf Grundlage der Ermittlung für drei Monate dürfte zulässig sein,so der Steuerberaterverband. Was allerdings unter einem "repräsentativenZeitraum" zu verstehen ist, bleibe offen. Traditionell verbrauchten(Hybrid)Elektrofahrzeuge gerade in dem Wintermonaten Januar bis März vielStrom. Soll dieser Zeitraum als repräsentativer Zeitraum herangezogen werden,biete sich zur Verhinderung einer späteren Lohnsteuer-Haftung eineAnrufungsauskunft an.

SteuerberaterverbandNiedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 18.11.2025

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