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Störungen bei der Flugsicherung: Staat kann für wirtschaftlichen Schaden haften
Wenn bei einer staatlichen Flugsicherung Funktionsstörungenauftreten und eine Fluggesellschaft deswegen Flüge absagen muss, kann es sein,dass der Staat den dadurch der Airline entstandenen wirtschaftlichen Schadenersetzen muss. Das Unionrecht zumindest legt das nahe, wie ein Urteil desEuropäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigt.
Austrian Airlines hatte im Sommer 2016 mehrere Flüge amFlughafen Wien-Schwechat annullieren müssen, weil ein von Austro Controlbetriebener Nachrichtenvermittlungsserver nicht funktionierte. Austro Controlist die staatliche Flugsicherung Österreichs. Austrian Airlines verklagte denösterreichischen Staat vor den österreichischen Gerichten auf Ersatz deswirtschaftlichen Schadens.
Laut österreichischem Obersten Gerichtshof (OGH) setzt eineHaftung des österreichischen Staates nach österreichischem Recht voraus, dassdie EU-Flugsicherungsvorschriften, die in erster Linie die Flugsicherheit imBlick hätten, auch dem Schutz der Luftraumnutzer wie Austrian Airlines vorVermögensschäden dienen, die durch ein rechtswidriges und schuldhaftesVersäumnis des Dienstleisters für Flugverkehrsdienste wie Austro Controlverursacht worden seien. Die Verpflichtung von Austrian Airlines, Gebühren zu entrichten,um die Dienste von Austro Control in Anspruch zu nehmen, spricht aus Sicht desOGH für eine solche Auslegung. Der OGH hat den EuGH hierzu um Vorabentscheidungersucht.
Dieser hat die Ansicht des OGH bestätigt: Die EU-Flugsicherungsvorschriftenbezweckten auch, die Luftraumnutzer vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen,die durch einen schuldhaften Verstoß des Dienstleisters für Flugverkehrsdienstegegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verursacht werden. DieEU-Regeln verlangten nämlich, dass die Dienstleister für Flugverkehrsdiensteden Bedürfnissen der Luftraumnutzer angemessen Rechnung tragen, indem sie dieSicherheit, die Kontinuität, die Nachhaltigkeit, die Wirksamkeit und dieKosteneffizienz ihrer Dienste gewährleisten. Diese Dienste seien für dieTätigkeiten der Luftraumnutzer, die im Übrigen die wirtschaftlichen Kostendafür trügen, unerlässlich.
Weiter führt der EuGH aus, es sei nun Sache des OGH,festzustellen, ob der österreichische Staat unter Berücksichtigung der Antwortdes EuGH für den von Austrian Airlines erlittenen wirtschaftlichen Schadenhaftbar gemacht werden kann, der durch ein etwaiges schuldhaftes Versäumnis vonAustro Control verursacht worden sein soll.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.02.2026,C-408/24