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Steuernachzahlung: Was nun?
Manchmal fordert das Finanzamt nach der Steuererklärung eineSteuernachzahlung. In diesem Zusammenhang können Fragen aufkommen. DieVereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) gibt Antworten.
Wenn der Steuerbescheid anders ausfällt als erwartet, solleman am besten einen Blick auf den Erläuterungsteil werfen – den Text am Endedes Bescheids. Hier erkläre das Finanzamt, ob es von den Angaben desErklärenden abgewichen ist und warum.
Gegen den Steuerbescheid könne man innerhalb eines MonatsEinspruch einlegen. Das ist aus Sicht der VLH sinnvoll, wenn das FinanzamtSonderausgaben oder Werbungskosten nicht anerkannt hat. Sei nur ein Formfehleraufgetreten, wie ein Zahlendreher oder eine übersehene Quittung, genüge dagegenoft auch ein Antrag auf schlichte Änderung.
Ist der Steuerbescheid in Ordnung, müsse man zahlen. EinEinspruch oder ein Antrag auf schlichte Änderung hätten grundsätzlich keineaufschiebende Wirkung. Spätestens zum Fälligkeitstag, der im Bescheid zu findensei, müsse man die geforderte Summe erst einmal überweisen. Habe sich dasFinanzamt geirrt, erhalte man sein Geld dann nach der Klärung des Falleszurück.
Etwas anderes gilt laut VLH nur, wenn man Einsprucheingelegt und einen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellthat. Stimme das Finanzamt diesem Antrag zu, müsse man die Nachzahlung vorerstnicht überweisen. Erweise sich die Nachforderung aber als rechten, kämen dannallerdings zur ursprünglichen Summe noch Zinsen hinzu.
Aber was macht man, wenn man gerade nicht flüssig ist? Hierkönne eine Stundung durch das Finanzamt in Betracht kommen, weiß die VLH. Dassei möglich, wenn man belegen könne, dass die Steuernachzahlung einen in großefinanzielle Schwierigkeiten bringt. Die Stundung könne komplett erfolgen odernur für einen Teil der Summe. Außerdem könne das Amt auch eine Ratenzahlungerlauben.
Für eine Stundung müsse man einen formlosen Antrag an dasFinanzamt schicken. Das sei nicht rückwirkend möglich, müsse also erfolgen,bevor die Nachzahlung fällig ist. Eine E-Mail oder eine Nachricht via ELSTERreiche. In dem Antrag müsse man die Gründe beschreiben, warum man die Steuerschuldengerade nicht begleichen kann. Wer eine Ratenzahlung wünsche, sollte das angebenund am besten auch gleich einen Tilgungsplan dazulegen. Das erhöht laut VLH dieChance, dass das Finanzamt dem Antrag zustimmt. Wer dann aber eine vereinbarteRate nicht rechtzeitig zahle, müsse damit rechnen, dass das Finanzamt dieStundung beendet. Gegebenenfalls werde die gesamte Restschuld sofort fällig.
Der Nachzahlungsbetrag sei an das Finanzamt zu überweisen,eine Bareinzahlung sei nicht möglich. Man könne dem Finanzamt alternativ einLastschriftmandat erteilen. Dann verpasse man auch keine Zahlungen.
Zahle man seine Schulden erst nach dem Fristdatum imSteuerbescheid, entsteht laut VLH automatisch ein Säumniszuschlag. Er betrage einProzent der geforderten Summe pro Verspätungsmonat.
Normalerweise müsse die fällige Steuer genau an dem Tag beimFinanzamt gutgeschrieben sein, der im Steuerbescheid angegeben ist. Nur beiÜberweisungen gelte noch eine so genannte Schonfrist von drei Tagen.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 23.02.2026