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Steuerberatung: Zur Reichweite einer Empfangsvollmacht

24.02.2026

Eine als Generalvollmacht ausgestaltete Empfangsvollmacht istauch für die Übersendung eines Haftungsbescheides zu beachten. Das hat dasFinanzgericht (FG) Münster entschieden und eine angefochteneEinspruchsentscheidung antragsgemäß isoliert aufgehoben.

Der Steuerberater des Klägers übermittelte dem Finanzamt(unter Angabe der persönlichen Steuernummern des Klägers) auf elektronischemWege eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen nach amtlichvorgeschriebenem Muster. Die Vollmacht lautete auf eine Vertretung in allensteuerlichen und sonstigen Angelegenheiten und erstreckte sich auch auf dieEntgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten.Einschränkungen in Bezug auf bestimmte steuerliche Angelegenheiten oderZeiträume bestanden nicht. 

Das Finanzamt nahm den Kläger wegen Steuerschulden einerGmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, in Haftung und übersandte denentsprechenden Haftungsbescheid (unter Vergabe einer neuen Steuernummer) mitZustellungsurkunde an die private Wohnadresse des Klägers. Über einen Monatnach Zustellung des Haftungsbescheides legte der Kläger, vertreten durch einenBevollmächtigten, Einspruch ein. Hinsichtlich der Fristversäumnis vertrat derKläger die Ansicht, der Haftungsbescheid hätte wegen der eingereichten Empfangsvollmachtan seinen Steuerberater übersandt werden müssen. Das Finanzamt teilte dieseAnsicht nicht und verwarf den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig. 

Das FG hob die angefochtene Einspruchsentscheidungantragsgemäß isoliert auf. Die Bekanntgabe des Haftungsbescheides hättegegenüber dem Steuerberater erfolgen müssen. Denn ein Verwaltungsakt solle demBevollmächtigten bekanntgegeben werden, wenn der Finanzbehörde eineschriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronischübermittelte Empfangsvollmacht vorliege. Im Regelfall bedeute das"Soll" ein "Muss". Allein aus der Eintragung einerbestimmten Steuernummer könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sichdie Vollmacht nur auf solche Steuerangelegenheiten beziehen solle, die unterjener Steuernummer bearbeitet würden. Entsprechend hätte das Finanzamt dieEmpfangsvollmacht auch für das Haftungsverfahren des Klägers beachten müssen.

Denn die Empfangsvollmacht sei ohne Einschränkungen erteiltworden und habe für sämtliche – auch sonstige – Verwaltungsakte gelten sollen,die den Kläger betreffen. Für die Berücksichtigung der Empfangsvollmacht seiunerheblich, ob das Finanzamt organisatorisch und technisch in der Lage sei,bestehende und bekannte Vollmachten stets bei neu vergebenen Steuernummern zuerfassen. Mangels wirksamer Bekanntgabe sei die Einspruchsfrist nicht in Ganggesetzt worden, weshalb das Finanzamt den Einspruch zu Unrecht als unzulässigverworfen habe. 

Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.12.2025, 13 K 1396/24U,K

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