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Steuerberater: Muss beSt auch in eigenen Angelegenheiten nutzen
Ein Steuerberater, der in eigener Sache oder als Vertretereines Angehörigen Klage vor dem Finanzgericht erhebt, ist zur Nutzung desbesonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet. LautBundesfinanzhof (BFH) gilt das auch dann, wenn der Steuerberater alsPrivatperson auftritt und seine Berufszulassung nicht offenlegt.
Den zugrunde liegenden § 52d Finanzgerichtsordnung (FGO)legt der BFH statusbezogen aus: Maßgeblich sei die abstrakte Eigenschaft alsSteuerberater, nicht die konkrete Rolle im Verfahren.
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht laut BFHauch dann, wenn der Steuerberater aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nichtmöchte, dass Kanzleimitarbeiter private Vorgänge einsehen können. Denn er könnetechnische Vorkehrungen treffen, um dies zu verhindern – oder andere sichereÜbermittlungswege nach § 52a Absatz 4 FGO zu nutzen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2025, VIII R 2/25