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Sportwettenanbieter missachtet Sperre: Spielsüchtiger erhält Ersatz für verlorene Wetteinsätze
Kontrolliert ein Sportwetten-Anbieter nicht, ob der Spielerim Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätzeverpflichtet. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.
Ein Mann begehrt von einer Sportwetten-Anbieterin dieRückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 Euro. Er behauptet,spielsüchtig zu sein und sich einer Therapie unterzogen zu haben, um seineSpielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch – vor den hier streitigenWetteinsätzen – im Spielersperrsystem OASIS auf unbefristete Zeit sperrenlassen. Die Wettanbieterin habe ihn vor Platzierung der Wetten nicht auf seinePersonalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft.
Das Landgericht (LG) hat der Klage im Wesentlichenstattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte nach Einschätzung des OLGkeine Aussicht auf Erfolg. Nachdem es die Wettanbieterin darauf hingewiesenhatte, nahm diese das Rechtsmittel zurück.
Dem Spieler stehe der geltend gemachte Anspruch zu,bestätigte das OLG. Die Wettanbieterin habe gegen die ihn schützendeVorschriften über ein zentrales Sperrsystem verstoßen (§ 8 Glücksspielstaatsvertrag2021). Ziel dieser Regelung sei es, "durch ein zentrales Sperrsystem undentsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davonabzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmteTeilnahme an solchen Spielen zu vernichten", führte das OLG aus. Der Mann seiim Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnetgewesen. Er habe nach den landgerichtlichen Feststellungen auch tatsächlich denvom LG zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk Wettanbieterin aufgestelltenWettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalienund eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden.
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom12.11.2025, 3 U 88/25