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Sperrung des ELStAM-Zugangs bei iranischer Bank

25.03.2026

Ein ELStAM-Zugang ist keine "wirtschaftliche Ressource"und kann deswegen im Rahmen von Sanktionen gegen ein ausländisches Regime nichteingefroren werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden und dem Eilantrageiner iranischen Bank gegen die Sperrung des ELStAM-Zugangs stattgegeben.

Das Verfahren ELStAM (elektronischeLohnsteuerabzugsmerkmale) ersetzt seit 2013 mit einem automatisierten Verfahrendie bis dahin verwendete papierbasierte Lohnsteuerkarte.

Die EU hat mit einer Verordnung über restriktive Maßnahmengegen den Iran Sanktionen gegen Personen, Organisationen und Einrichtungenerlassen, die in den Anhängen zu der Verordnung aufgeführt sind, darunter dasEinfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen.

Nachdem die Sanktionen gegen den Iran zwischenzeitlich –soweit sie nuklearbezo-gen waren – teilweise ausgesetzt waren, sprachen sichEnde August 2025 die Hohe Vertreterin, Frankreich und Deutschland dafür aus,alle ausgesetzten und beendeten Nuklearsanktionen der EU gegenüber dem Iranwieder einzuführen. Der Rat der EU fasste daraufhin am 29. September einenentsprechenden Beschluss, der durch verschiedene Verordnungen des Rates der EUumgesetzt wurde. Auch ein Anhang der Verordnung über restriktive Maßnahmengegen den Iran wurde dabei geändert.

Einer iranischen Bank, die dort als sanktionierteEinrichtung aufgeführt wird, erhielt kurz darauf vom Betriebsstättenfinanzamteinen Bescheid, der mit "Sperrung des ELStAM-Verfahrens aufgrund derrestriktiven Maßnahmen gegen den Iran durch die Europäische Union" betiteltwar. Folge der Sperrung war, dass alle Arbeitnehmer der Bank nach der(ungünstigsten) Lohnsteuerklasse VI zu besteuern waren. Die Bank wandte sich miteinem Eilantrag und einer Klage an das FG Hamburg.

Das Finanzamt trug vor Gericht vor, die Arbeitskraft derArbeitnehmer sei als wirtschaftliche Ressource anzusehen. Durch die Sperrungdes ELStAM-Zugangs erhielten die Arbeitnehmer unterjährig ein niedrigeresNettoeinkommen und auf diese Weise sei die Bank als Arbeitgeber wenigerattraktiv.

Das FG Hamburg hat dem Eilantrag stattgegeben. Es äußertebereits erhebliche Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Finanzamts. Inder Verordnung selbst sei nur eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaftund Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgesehen. Selbst wenn das BAFA nicht zuständigsei, sehe § 5 Absatz 1 Nr. 30 des Gesetzes über die Finanzverwaltung eineZuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) hinsichtlich der "Bereitstellung"und damit wohl auch der "Sperrung" des ELStAM-Zugangs vor. Dafürspreche zudem eine Auslegung der Befugnisnorm § 39c Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz.Danach könne nur das BZSt eine Sperrung des Zugangs gegenüber dem Arbeitgeberaussprechen.

Im Übrigen hat das FG auch ernstliche Zweifel daran, ob dasSanktionsregime der Verordnung greift. Denn der ELStAM-Zugang stelle wohl keine"wirtschaftliche Ressource" dar. Es handele sich um die Ausübung vonHoheitsgewalt und nicht um einen Vermögenswert. Das ELStAM-Verfahren könnenicht für den "Erwerb" von Geldern, Waren oder Dienstleistungeneingesetzt werden. Auch wirtschaftlich habe der Zugang zum ELStAM-Verfahrenkeine unmittelbare Auswirkung auf die Vermögenslage der Bank. Der von der Bankzu zahlende Bruttolohn bleibe unverändert.

Das Finanzgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidungbeim Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 19.03.2026, 6 V 30/26, nochnicht rechtskräftig

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