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Sparkasse Wetzlar: Muss für Partei Die Heimat Girokonto einrichten
Die Sparkasse Wetzlar ist verpflichtet, für denBezirksverband Mittelhessen der NPD-Nachfolgepartei Die Heimat ein Girokonto zueröffnen und zu führen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen auf dieKlage des Bezirksverbands entschieden.
Im September 2023 hatte die Sparkasse Wetzlar den Antrag desBezirksverbands auf Eröffnung eines Girokontos abgelehnt. Sie führte an, nachdem Sparkassenrecht nur zur Eröffnung von Konten für natürliche Personen unterBeachtung des Regionalitätsgrundsatzes verpflichtet zu sein. Ferner bestrittsie die Existenz und Rechtsfähigkeit des Bezirksverbands. Zudem begründete siedie Antragsablehnung mit wichtigen Gründen des Einzelfalls: Aus einemVerfassungsschutzbericht ergebe sich, dass die Partei Die Heimat (dort unterdem Namen NPD) als verfassungsfeindlich einzustufen sei.
Hiergegen suchte der Bezirksverband um gerichtlichenRechtsschutz nach. Mit Erfolg: Das VG Gießen gab seinem Klagebegehren statt.Der Anspruch des klägerischen Bezirksverbands gegen die Sparkasse Wetzlar aufEröffnung eines Girokontos sei als öffentlich-rechtlich und nicht alsprivatrechtlich zu qualifizieren, weil die Sparkasse als Anstalt desöffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge tätig werde unddeshalb als Teil der vollziehenden Gewalt einer unmittelbarenGrundrechtsbindung – und damit auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz –unterliege.
Da die Sparkasse Wetzlar bereits für Gruppierungen andererpolitischer Parteien Girokonten eröffnet und so eine entsprechendeVerwaltungspraxis etabliert habe, sei sie als Anstalt des öffentlichen Rechtsund unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, auch demklägerischen Bezirksverband ein Girokonto einzurichten und zu führen. DieEröffnung und Führung eines Girokontos sei nicht nur für natürliche PersonenTeil des öffentlichen Auftrags der Sparkassen.
Die Sparkasse könne sich auch nicht mit Erfolg daraufberufen, dass die Partei Die Heimat die Nachfolgeorganisation der NPD sei undverfassungsfeindliche Ziele verfolge. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habedie NPD nicht verboten, obwohl diese Partei mit ihren Zielen dieGrundprinzipien missachte, die für den freiheitlichen demokratischenVerfassungsstaat unverzichtbar seien. Für solche als verfassungsfeindlichbezeichnete Parteien komme als Sanktionsmöglichkeit der Ausschluss von derstaatlichen Finanzierung in Betracht. Ansonsten bleibe es aber mit dem BVerfG beidem Grundsatz, dass ein darüberhinausgehendes Einschreiten der Exekutive, dasden Bestand einer politischen Partei betrifft, nach derzeitiger Rechtslageausgeschlossen ist. Dies gelte auch, wenn diese Partei der freiheitlichendemokratischen Grundordnung feindlich gegenübertrete.
Das VG hat die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 03.11.2025, 8 K2257/23.GI, nicht rechtskräftig