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Schwarzarbeit: BRAK erhebt rechtsstaatliche Bedenken gegen erweiterte Ermittlungsbefugnisse

12.08.2025

Unter dem Titel »Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung« weitet ein von der Bundesregierung beschlossener Gesetzentwurf die Ermittlungsbefugnisse der Zollbehörden erheblich aus. Die BRAK erhebt dagegen rechtsstaatliche Bedenken.

Der Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen sieht u. a. vor, härter gegen diejenigen vorzugehen, die illegale Beschäftigung betreiben oder schwarz arbeiten. Daher soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung gestärkt und effizienter aufgestellt werden. Im Ergebnis soll so der Sozialstaat mit seinem sozialen Sicherungssystem, der Rechtsstaat sowie betroffene Arbeitskräfte geschützt und ein fairer Wettbewerb für redliche Arbeitgeber gewährleistet werden. Erwartet werden zudem Mehreinnahmen für die öffentlichen Haushalte.

Ein Anfang Juli vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegter Gesetzentwurf will dazu im wesentlichen die Ermittlungsbefugnisse der FKS ausweiten. Zudem ist ein vollständiger Datenaustausch zwischen Sozial-, Finanz- und Sicherheitsbehörden geplant. Zentral ist ferner die Optimierung des risikobasierten Prüfansatzes der FKS. Sie soll perspektivisch zu einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde ausgebaut werden.

Wesentliche Elemente des Entwurfs sind ein operatives Informations- und Datenanalysesystem, der Fokus auf neue kritische Schwarzarbeitsschwerpunkte – hierzu zählen u. a. Barbershops und Nagelstudios wegen möglicher Verbindungen zu Clan-Kriminalität – sowie eine schlagkräftigere Kriminalitätsbekämpfung im Polizeiverbund. In den polizeilichen Informationsverbund soll nicht nur die FKS, sondern die Hauptzollämter in Gänze aufgenommen werden, soweit sie im Bereich der Strafverfolgung/-verhütung tätig sind oder Sicherungs- und Schutzaufgaben wahrnehmen. Zudem werden die Möglichkeiten der Telekommunikationsüberwachung sowie die Datenverarbeitungsbefugnisse der Zollkriminalämter ausgeweitet. Vorgesehen ist außerdem die Prozessoptimierung der sog. »Kleinen Staatsanwaltschaft« sowie die selbstständige Ahndung des Sozialleistungsbetrugs.

Der Entwurf knüpft an ein Gesetzesvorhaben aus der 20. Legislaturperiode an, das der Diskontinuität unterfallen war. Er wurde entsprechend der im neuen Koalitionsvertrag formulierten Ziele aktualisiert, blieb aber in seinen wesentlichen Grundzügen erhalten. Die Bundesregierung beschloss den Gesetzentwurf am 06.08.2025.

Die BRAK hatte bereits in der 20. Legislaturperiode ausführlich zum damaligen Gesetzentwurf Stellung genommen und darin u. a. vor einer Aushöhlung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsbefugnisse gewarnt. Dies gilt unverändert für den aktuellen Gesetzentwurf.

Entschieden lehnt die BRAK die geplante Ausweitung der Möglichkeiten zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) im Zusammenhang mit Schwarzarbeit ab. Sie sollen ein vollständiges Bild vom Netzwerk der Servicefirmen und der steuernden Hintermänner liefern. Die BRAK hält für widersprüchlich, dass die Ausweitung der TKÜ mit der besseren Aufklärung von Bandenstrukturen begründet wird, zugleich aber das Erfordernis einer Bande für die Anordnung der TKÜ entfallen soll. Damit werde die Unschuldsvermutung verletzt, da es sich im Stadium des Ermittlungsverfahrens nur um Verdachtsfälle handele und voraussichtlich zudem viele Unbeteiligte bzw. Unverdächtige von der Überwachung betroffen wären.

Für bedenklich hält die BRAK den großen Umfang, in dem die Ermittlungsbefugnisse der Zollbehörden erweitert und spiegelbildlich die grundrechtsschützenden Eingriffsvoraussetzungen für die Durchführung von TKÜ-Maßnahmen abgesenkt werden sollen. Sie führt im Einzelnen aus, weshalb die faktische Verschiebung von Ermittlungskompetenzen zu Gunsten der Zollbehörden zu einem Systembruch führt und das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaften auszuhöhlen droht. Entgegen der unauffälligen und auch positiven Formulierung des Titels »Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung« werden in der Sache rechtsstaatlich bedenkliche und nicht zu rechtfertigende Gesetzesänderungsvorschläge unterbreitet, die abzulehnen sind.

BRAK, Mitteilung vom 06.08.2025

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