Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Neuverschuldung pro Sekunde

Zinsen pro Sekunde

Landesschulden Bayern

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Schufa: Muss Daten über Zahlungsstörunge...

Schufa: Muss Daten über Zahlungsstörungen nicht sofort nach Forderungsausgleich löschen

19.12.2025

Von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei (wieder Schufa) eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen müssen nicht sofort nachdem Forderungsausgleich gelöscht werden. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH)klar.

Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nichtaus einem öffentlichen Register übernommenen Daten könnten von derAufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden. Das gilt lautBGH zumindest insoweit, als sie typisiert zu einem angemessenenInteressenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei derkonkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.

Die Schufa Holding AG betreibt eineWirtschaftsauskunftei. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der vonihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt derkreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken. Siespeichert auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiertab.

Die Schufa speicherte drei gegen einen Manngerichtete Forderungen für mehrere Jahre nach dem Ausgleich dieser Forderungen.Auf dieser Grundlage ermittelte sie für den Mann einen Score-Wert, der dieGefahr eines Zahlungsausfalls als "sehr kritisch" einstufte. Der Mannsieht einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Da dieSchufa die Daten inzwischen gelöscht hat, dreht sich der Rechtsstreit nur nochum das Begehren des Mannes, von der Schufa immateriellen Schadensersatz zuerhalten.

Das Berufungsgericht hat die Schufa zur Zahlung vonrund 1.040 Euro verurteilt. Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sachezurückverwiesen.

Er hält ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs(EuGH) vom 07.12.20223 (C- 26/22 und C-64/22) in Sachen Schufa nicht fürübertragbar. Dieser habe entschieden, dass die DS-GVO der Praxis privaterWirtschaftsauskunfteien entgegensteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einemöffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einerRestschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung vonAuskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zuspeichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Registerhinausgeht.

Für den BGH folgt aus dem EuGH-Urteil nicht, dass beiDaten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund vonEinmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage vonBonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch dieLöschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung imöffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben wird.

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der BGHdarauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen alsErgebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei dieBesonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. So nehme dievom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit genehmigteZiffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristenpersonenbezogener Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlicheinen angemessenen Interessenausgleich vor.

Im Ausgangspunkt sehe diese Regelung eine Speicherungpersonenbezogener Daten über ausgeglichene Forderungen für drei Jahre vor. DieSpeicherung ende jedoch abweichend davon bereits nach 18 Monaten, wenn derAuskunftei bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet wordensind, keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder ausInsolvenzbekanntmachungen vorliegen und der Ausgleich der Forderung innerhalbvon 100 Tagen nach Einmeldung erfolgte. Dem Schuldner müsse es zudem möglichsein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse einwesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. In diesem Fall könne dieInteressenabwägung ausnahmsweise dazu führen, dass allein eine noch kürzereSpeicherungsdauer als angemessen anzusehen ist.

War die von der Schufa hier vorgenommeneDatenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt laut BGH einSchadensersatzanspruch des Betroffenen nach Artikel 82 Absatz 1 DS-GVOgrundsätzlich in Betracht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25

Mit Freunden teilen