Falsch geparktes Auto: Halter trägt Mitschuld an Unfall
Sterbendes Pony kippt auf Tierärztin: Halterin haftet nicht
Schnellladesäulen an Autobahnen: Vergabeverfahren erforderlich
Konzessionen über die Bereitstellung vonSchnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen dürfen nicht vergeben werden, ohneein Vergabeverfahren durchzuführen. Das stellt das Oberlandesgericht (OLG)Düsseldorf klar.
Ein Großteil der bewirtschafteten Raststätten undTankstellen an den Bundesautobahnen wird von der Tank & Rast GmbH und derOstdeutsche Autobahntankstellen GmbH aufgrund bestehender Konzessionsverträgemit der Autobahn GmbH des Bundes betrieben. Diese schloss mit den Betreibern imApril 2022 – ohne vorheriges Vergabeverfahren – eine Ergänzungsvereinbarung,mit der die bestehenden Konzessionen um die Bereitstellung vonSchnellladesäuleninfrastruktur erweitert werden sollten.
Hiergegen gingen die Fastned Deutschland GmbH & Co KGund die Tesla Germany GmbH (inzwischen aus dem Verfahren ausgeschieden),jeweils Betreiber von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, vor. DieVergabekammer wies den entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 15.06.2022zurück, da die Ergänzung der ursprünglichen Konzessionsverträge eine nach § 132des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässige Auftragsänderungund damit nicht ausschreibungspflichtig gewesen sei. Gegen diese Entscheidunghaben Fastned und Tesla sofortige Beschwerde eingelegt.
Das OLG legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vor,der mit Urteil vom 29.04.2025 (C-452/23) entschied, dass § 132 GWB imvorliegenden Fall anwendbar sei. Nach dieser Vorschrift darf ein bestehenderKonzessionsvertrag nicht wesentlich geändert werden, ohne ein Vergabeverfahrendurchzuführen, an dem sich auch Wettbewerber beteiligen können. Eine Ausnahmebesteht unter anderem dann, wenn die Änderung "erforderlich" gewordenist. Der EuGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass es dabei um die Durchführungdes ursprünglichen Konzessionsvertrags gehe. Die Konzession fürSchnellladeinfrastruktur müsste also erforderlich sein, um einenordnungsgemäßen Betrieb der Tankstellen und Raststätten sicherzustellen.
Das OLG Düsseldorf hat daran anknüpfend entschieden, dass essich bei den zwischen der Autobahn GmbH und den Tankstellen- undRaststättenbetreibern geschlossenen Ergänzungsvereinbarungen um einewesentliche Änderung im Sinne von § 132 GWB handele. Das Recht, Tankstellen fürbenzin- und dieselgetriebene Kraftfahrzeuge zu betreiben, umfasse nicht auchdas Recht, Schnellladesäulen für batteriegetriebene Elektrofahrzeuge zubetreiben. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, die ursprünglichenKonzessionen um den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur zu erweitern. DieTankstellen und Raststätten könnten weiterbetrieben werden, ohne dass dieBetreiber auch die Schnellladeinfrastruktur anböten.
Sollte die Autobahn GmbH weiterhin Schnellladeinfrastrukturan Bundesautobahnen errichten lassen wollen, muss sie nun ein Vergabeverfahrendurchführen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2026, rechtskräftig