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Russische Staatsanleihen: Keine steuerlichen Verluste im Jahr 2022

21.04.2026

Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischerStaatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei derEinkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das Sächsische Finanzgericht (FG)entschieden.

Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen undHinterlegungsscheine investiert, die das Eigentum an russischen Aktienverbriefen (ADR und GDR). Wegen des russischen Angriffskriegs mit der Ukrainewaren weder die Staatsanleihen noch die Hinterlegungsscheine handelbar undwurden von der depotführenden Bank der Kläger gar nicht oder mit Null bewertet.Auch erhielten sie keine Dividenden ausbezahlt. Die Kläger hielten daher ihreKapitalforderungen für uneinbringlich und begehren die steuerliche Anerkennungder Verluste.

Sowohl das Finanzamt als auch das FG Sachsen lehnten eineVerlustberücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab. Die Anteileseien nicht veräußert oder eingezogen worden, sodass kein Veräußerungsverlusthabe entstehen können. Die russischen Unternehmen oder der russische Staatseien auch nicht insolvent.

Der Einwand der Kläger, die Wertpapiere seien derzeitfaktisch wertlos, weil sie unter anderem aufgrund der EU-Sanktionen nichtgehandelt werden könnten, überzeugte das Gericht nicht. Es sei nichtunwahrscheinlich, dass die Anleihen zu einem jetzt noch nicht bekanntenZeitpunkt wieder handelbar seien. Auch eine Dividendenzahlung sei nach Aufhebungder Sanktionen wieder möglich.

Die Kläger haben gegen die Entscheidung Revision zumBundesfinanzhof eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 5/26 geführt wird.

Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 25.02.2026 entschieden, 2K 602/25, nicht rechtskräftig

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