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Rundfunkbeitrag: "Beitragsblocker" scheitern mit Klagen
Mit einerGrundsatzentscheidung hat das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg mehrere Klagenso genannter Beitragsblocker, die sich unter Verwendung eines im Internetentgeltlich angebotenen Formulars gegen die Erhebung des Rundfunkbeitragswenden, abgewiesen.
Die Klägerargumentieren laut Gericht im Wesentlichen, die Beitragserhebung sei nichtgerechtfertigt, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kein dieVielfaltsicherung dienendes Programm anböten und es daher an einem relevantenVorteil als Gegenleistung zum Rundfunkbeitrag fehle. Insbesondere diepolitischen Themenfelder Corona-Pandemie, Ukraine-Krieg, möglicheMissbrauchsfälle bei der UNO/WHO und Nordstream seien zu links ausgerichtet undzu einseitig recherchiert. Sendeformate wie das ZDF Magazin Royale von JanBöhmermann erfüllten keinen Bildungsauftrag.
Das VG ist dieserArgumentation nicht gefolgt. Es verweist auf ein Urteil desBundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2025 (6 C 5.24). Danach sei dieBeitragspflicht erst dann verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen,wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dieAnforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt undAusgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehle.
Die von denBeitragsblockern herangezogene Begründung belege das erforderlicheprogrammliche Defizit nicht. Sie gebe auch keinen Anlass dafür, ein Gutachtendurch das Gericht einzuholen oder das Verfahren bis zur Vorlage eines vonKlägerseite noch einzuholenden Gutachtens zur Programmvielfalt ("GroßesBeitragsstopper-Gutachten") auszusetzen. Es genüge nicht, wie in derformularmäßigen Begründung geschehen, einzelne angebliche Defizite im Programmzu benennen. Denn diese könnten durch andere Sender, Formate und Inhalte ausdem Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, das aus rund 20Fernsehsendern, 70 Hörfunkprogrammen und Telemedien bestehe, kompensiert werden,gibt das VG zu bedenken.
Zudem betreffe derklägerische Vortrag zu großen Teilen die Corona-Berichterstattung in einemZeitraum, die nicht in den hier maßgeblichen Zwei-Jahres-Zeitraum anknüpfend anden Bescheidzeitraum falle. Der Vortrag verfehlt die Anforderungen laut Gerichtauch insoweit, als er sich in großen Teilen nur mit der grundsätzlichen Frageder Erforderlichkeit der Corona-Maßnahmen befasse und nicht mit derdiesbezüglichen Berichterstattung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Das VG hat dieBerufung nicht zugelassen. Wie es mitteilt, sind bei seiner 3. Kammer über 100gleich- oder ähnlich gelagerte Verfahren anhängig.
VerwaltungsgerichtLüneburg, PM vom 16.12.2025