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Rückwirkendes Treaty Override: Zulässigkeit bleibt weiter offen

22.07.2025

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat ein Verfahren zu einer Richtervorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) eingestellt, in der es um die Regelung des § 50d Absatz 10 Einkommensteuergesetz (EStG), eine Vorschrift aus dem internationalen Steuerrecht, ging.

Gegenstand der Bestimmung ist die steuerliche Behandlung von Einkünften, die aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter erzielt werden. Für diese Einkünfte überschreibt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 50d Absatz 10 EStG einseitig anderslautende Bestimmungen in den vom deutschen Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Die 2008 eingeführte und 2013 nachgebesserte Regelung findet in allen offenen Fällen und damit auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte Anwendung.

Der BFH hielt dieses Vorgehen in einem das Jahr 2000 betreffenden Verfahren hinsichtlich des mit der Italienischen Republik bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens für verfassungswidrig. Dementsprechend setzte er das bei ihm anhängige Verfahren aus und holte – entsprechend seinem Vorgehen in weiteren Verfahren aus dieser Zeit – eine Entscheidung des BVerfG sowohl über die Verfassungsmäßigkeit des in § 50d Absatz 10 EStG vorgesehenen Treaty Override selbst als auch dessen Einführung und Nachbesserung jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit ein.

Doch laut BVerfG genügen die Ausführungen des BFH zur Entscheidungserheblichkeit der von ihm für verfassungswidrig erachteten Vorschriften nicht den Darlegungsanforderungen des Artikels 100 Absatz 1 Grundgesetz, § 80 Absatz 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Denn die im Ausgangsverfahren erhobene Klage richte sich gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlage für eine GmbH & Co. KG, in den auch Feststellungen betreffend eine atypisch stille Beteiligung weiterer Personen am Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft mit aufgenommen worden seien. Ein solches Vorgehen sei aber jedenfalls nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH verfahrensrechtlich nicht zulässig und führe zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids. Auf die Anwendung und damit verbunden auf die Verfassungsmäßigkeit des § 50d Absatz 10 EStG komme es folglich im Ausgangsverfahren nicht an.

Der BFH hat auf diesen Hinweis seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss aufgehoben. Das BVerfG hat infolgedessen das Verfahren der konkreten Normenkontrolle eingestellt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.07.2025, 2 BvL 15/14

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