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"River-Parole": Erneut als strafbar eingestuft

19.12.2025

Das Landgericht (LG) BerlinI hat die Parole "From the river to the sea" erneut als Kennzeichender verbotenen Terrororganisation Hamas – und damit als strafbar – eingestuft.Wegen des Verwendens der Parole wurde ein 25-Jähriger zu einer Geldstrafeverurteilt.

"Wer diese Wortfolgenutzt, unterstützt die Terrororganisation Hamas und deren Hauptziel derVernichtung Israels ", sagte die Vorsitzende der Kammer in ihrerUrteilsbegründung.

Der Angeklagte habe denSlogan "From the river to the sea" am Abend des 13.12.2024 auf einerDemonstration unter dem Motto "Gegen Verdrängung undSiedlungskolonialismus" im Berliner Bezirk Friedrichshain skandiert. DieMenge habe jeweils mit "Palestine will be free" geantwortet. Dabeisei dem Angeklagten auch bewusst gewesen, dass es sich bei dem Ausspruch umeine Parole der Hamas handele. Spätestens seit deren Terroranschlag auf Israelam 07.10.2023 werde die Wortfolge in der Öffentlichkeit mit dem Versuch derHamas, Israel zu zerstören, in Zusammenhang gebracht und bewusst eingesetzt, umSolidarität mit den Absichten und Methoden der Hamas zu bekunden. ErklärtesZiel der Hamas sei die Vernichtung Israels und Tötung und Vertreibung der Judenaus dessen Staatsgebiet. Bei der Parole handele es sich um eine bildlicheDarstellung dieser Forderungen.

Der Umstand, dass dieWortfolge historisch betrachtet zunächst auf israelischer Seite gebräuchlichgewesen sei, sei bei der Frage nach der Strafbarkeit unerheblich, führte dieVorsitzende weiter aus. Die Gruppierung habe sich den Slogan durch Übung und durchAutorisierungsakt zu eigen gemacht. Er werde von hochrangigen Hamas-Mitgliedernspätestens seit 2017 – und vermehrt seit Oktober 2023 – immer wieder alsGegenentwurf zu einer friedlichen Zwei-Staaten-Lösung benutzt. Es handele sichbei dem Ausspruch um den bekanntesten Slogan im so genanntenpro-palästinensischen Milieu, der von linken und linksextremistischen Kräftenbewusst aufgegriffen worden sei, um das Existenzrecht Israels zu negieren.

Das Recht aufMeinungsfreiheit trete wegen der Tabuisierungsfunktion des gesetzlichenTatbestandes des § 86a Strafgesetzbuch (StGB) in diesem konkreten Fall zurück,weil der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer die Parole erkennbar alsKennzeichen der Terrororganisation Hamas verwendet habe, um seine Unterstützungfür die Vereinigung und deren Ziele zum Ausdruck zu bringen. Dagegen sei dieVerwendung der Parole im Kontext der Demonstration – anders als von derStaatsanwaltschaft Berlin angenommen – nicht zusätzlich als Billigung vonStraftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) zu werten, da ein unmittelbarer Bezug zu demAnschlag am 07.10.2023 fehle.

Das Urteil ist noch nichtrechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshofangefochten werden.

Landgericht Berlin I, Urteilvom 18.12.2025, 502 KLs 13/25, nicht rechtskräftig

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