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Richteramt: Nordrhein-Westfalen plant flexiblere Altersgrenzen für Richter

23.07.2025

In Nordrhein-Westfalen soll es Richtern künftig ermöglicht werden, auf eigenen Antrag auch über die bisherige Regelaltersgrenze von 67 Jahren hinaus bis maximal zum 69. Lebensjahr im Dienst zu bleiben. Das plant die Regierungsfraktionen von CDU und Grünen, wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mitteilt.

Damit soll die Justiz gestärkt und wertvolle Berufserfahrung erfahrener Richter länger erhalten bleiben, heiße es in ihrem Antrag. Der Landtag soll die Landesregierung demnach beauftragen, hierfür einen Gesetzentwurf zu erarbeiten.

Wie die BRAK weiter informiert, endet nach der aktuellen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen die Dienstzeit von Richtern grundsätzlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Eine freiwillige Verlängerung über dieses Alter hinaus sehe das geltende Richtergesetz nicht vor. Eine Ausnahme bestehe lediglich für Richter, die aufgrund abgesenkter persönlicher Altersgrenzen (Geburtsjahrgänge bis 1963) vorzeitig in den Ruhestand treten müssten: Sie könnten – allerdings nur bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren – eine Verlängerung beantragen.

Demgegenüber sehe das nordrhein-westfälische Beamtenrecht bereits jetzt die Möglichkeit vor, den Ruhestandseintritt auf Antrag bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinauszuschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.

Künftig solle es Richtern ermöglicht werden, den Eintritt in den Ruhestand freiwillig bis zum 69. Lebensjahr hinauszuschieben. Damit würde Nordrhein-Westfalen den Weg gehen, den bereits sieben andere Bundesländer beschritten hätten, darunter Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen. In diesen Ländern sind laut BRAK Verlängerungen teilweise bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres möglich.

In der Mehrzahl dieser Länder hänge die Verlängerung jedoch vom Vorliegen eines dienstlichen Interesses ab oder es werde zumindest verlangt, dass keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. In Nordrhein-Westfalen solle nun geprüft werden, ob ein solches Korrektiv ebenfalls eingeführt werden soll, um den Bedürfnissen der Justiz und der richterlichen Unabhängigkeit gleichermaßen gerecht zu werden. Auch die Einführung erforderlicher Übergangsregelungen sei vorgesehen.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 21.07.2025

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