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Restabfallgebühren der Stadt Göttingen: Gericht hebt Gebührenbescheide auf

14.10.2025

Das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen hat mehreren Klagengegen die Erhebung von Restabfallentsorgungsgebühren durch die Stadt Göttingenstattgegeben.

Eigentümer verschiedener Grundstücke im Stadtgebiet wandtensich Anfang 2023 und 2024 gegen die Festsetzung der Entsorgungsgebühren fürRestabfall. Die Spannbreite der angefochtenen Müllgebühren reichte von 128,80Euro (für einen 80-Liter-Restabfallbehälter mit 14-tägiger Leerung in 2023) biszu 3.844,98 Euro (für einen 1.100-Liter-Restabfallbehälter mit wöchentlicherLeerung in 2024). In allen Verfahren hatte das Gericht die Rechtmäßigkeit desGebührensatzes zu überprüfen. Dieser wird vom Rat der Beklagten jährlich durchSatzung auf Grundlage einer Kalkulation festgelegt.

Die zahlreichen Einwände gegen die von der Beklagten in dieKalkulation eingestellten Kosten überzeugten das VG zunächst nicht. Zwar seieine Umlage, die von der Beklagten an den Abfallzweckverband Südniedersachsengezahlt werde, von diesem eigentlich durch Satzung (und nicht durch Bescheid)festzulegen. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Kalkulation. Denndie Kosten des Abfallzweckverbandes seien tatsächlich für die jeweiligeKalkulationsperiode angefallen. Eine Geltendmachung des Rechtsfehlers hättelediglich den Zeitpunkt der Begleichung durch die Beklagte verzögert.

Dennoch hat das Gericht die Gebührenbescheide letztlichaufgehoben. Es konnte anhand der vorgelegten Kalkulation nämlich nichtnachvollziehen, ob Über- und Unterdeckungen aus Vorjahren in der rechtlichgebotenen Weise ausgeglichen worden sind. Der Über- und Unterdeckungsausgleichdiene der Bereinigung prognosebedingter Unrichtigkeiten in der Festlegung desGebührensatzes. Nach der Rechtsprechung des NiedersächsischenOberverwaltungsgerichtes, der sich die VG anschloss, seien hierfür dietatsächlichen mit den geplanten Kosten sowie die tatsächliche mit der geplantenInanspruchnahme zu vergleichen. Die hierfür maßgeblichen Größen hätten aufGrundlage der Kalkulationen für 2023 und 2024 auch unter Hinzuziehung vonKalkulationen aus weiteren Jahren nicht ermittelt werden können.

Gegen die Urteile kann jeweils ein Antrag auf Zulassung derBerufung gestellt werden.

Verwaltungsgericht Göttingen, Urteile vom 22.09.2025, unteranderem 3 A 75/23 und 3 A 49/24, nicht rechtskräftig

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