Amtsgerichte: Sollen gestärkt werden
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Reitbetrieb-Erlaubnis: Durfte wegen Tierquälerei widerrufen werden
Der Betreiber einer Reitanlage ist mit seinem Eilantraggegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung einesReitbetriebes gescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Trier erachtete denWiderruf für rechtens, unter anderem, weil der Mann wegen Quälerei seinerPferde verurteilt worden war.
Der Antragsteller betreibt seit mehreren Jahren aufGrundlage einer entsprechenden tierschutzrechtlichen Erlaubnis einenReitbetrieb. Nach mehreren Meldungen über gewaltsame Trainingsmethoden samtVorlage von Bild- und Videomaterial stellte die zuständige Amtstierärztin fest,dass es sich dabei um tierschutzwidrige Methoden handele. Zudem wurde derAntragsteller im Frühjahr 2025 durch das Landgericht (LG) Trier wegenTierquälerei in zwei Fällen verurteilt.
Laut LG hat er in einem Fall einem Pferd sehr grobeZügelhilfen gegeben und aus Rohheit mit Gewalt die mit erheblichen Schmerzeneinhergehende Hyperflexion des Pferdes ohne hinreichenden Grund erzwungen. Ineinem weiteren Fall habe er ein Pferd mit einer Gerte oder einem Lederzügelmehrfach wuchtig auf den Körper und den Kopf geschlagen. Die Pferde hättenjeweils erhebliche Schmerzen erlitten, was dem Antragsteller bewusst gewesensei.
Daraufhin widerrief der Landkreis die tierschutzrechtlicheErlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes. DemAntragsteller fehle die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit. Hiergegen suchteder Antragsteller um Eilrechtsschutz nach. Er sei nicht unzuverlässig und derWiderruf der Erlaubnis überdies unverhältnismäßig. Durch den Widerruf sei seineExistenz gefährdet, da er auf die Einnahmen aus dem Reitbetrieb angewiesen sei.
Dem schloss sich das VG nicht an. Der Widerruf dertierschutzrechtlichen Erlaubnis erweise sich nach der im Eilverfahren gebotenenPrüfung als rechtmäßig. Die einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriftenfür die Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebessetzten unter anderem voraus, dass die verantwortliche Person zuverlässig sei.Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nach den vorliegendenErkenntnissen nicht mehr.
Insbesondere die vom LG Trier festgestellten Verstöße sowiedie amtstierärztlichen Feststellungen zeigten, dass der Antragstellerwiederholt grob und teilweise vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßenhabe. Angesichts dessen biete er nach derzeitigem Sach- und Streitstand keinehinreichende Gewähr dafür, dass er zukünftig die Rechtsvorschriften einhaltenwerde und keine Gefahren für das Wohlergehen der gehaltenen Pferde bestehenwerden.
Die Behörde habe auch ermessensfehlerfrei über den Widerrufder Erlaubnis entschieden. Insbesondere erweise sich dieser nicht alsunverhältnismäßig. Dem Tierwohl sei angesichts der Schwere der festgestelltenVerstöße Vorrang gegenüber den privaten, vornehmlich wirtschaftlichenInteressen des Antragstellers einzuräumen, zumal eine Existenzgefährdung desAntragstellers derzeit nicht festgestellt werden könne.
Gegen die Entscheidung ist noch die Beschwerde an dasOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 24.09.2025, 8 L5752/25.TR, nicht rechtskräftig