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Rechtsfahrgebot für Fahrräder: Gilt auch auf Schutzstreifen im Kreisel

26.08.2025

Wer – ob mit Auto oder Fahrrad – im Straßenverkehr unterwegs ist, muss regelmäßig äußerst rechts fahren, und zwar auch auf dem Fahrradschutzstreifen im Kreisel. Das zeigt ein aktueller Fall, über den das Landgericht (LG) Lübeck entschieden hat.

Ein Autofahrer fuhr in einen Kreisverkehr ein. Dort kam es zu einem Stau, sodass er bremsen musste. Das Auto kam zum Stehen, wobei sein Heck noch leicht in den Fahrradschutzstreifen hineinragte, auf dem ein Pedelecfahrer unterwegs war. Es kam zu einem Unfall zwischen dem Pedelecfahrer und dem Auto. Der Fahrer des Pkw meint, für die Schäden hafte der Pedelecfahrer.

Hiermit drang er vor dem LG Lübeck zumindest zum Teil durch: Der Pedelecfahrer, der als Fahrradfahrer gilt, müsse 35 Prozent der Schäden ersetzen, so das Gericht. Er habe nach § 8a Straßenverkehrsordnung zwar Vorfahrt gehabt, hätte aber äußerst rechts fahren müssen. Denn der Fahrradschutzstreifen sei Teil der Fahrbahn, auf dem das Rechtsfahrgebot gelte. Wäre er äußerst rechts gefahren, hätte er nach Überzeugung der Lübecker Richter problemlos an dem Auto vorbeifahren können.

Die überwiegende Schuld (65 Prozent) trage aber der Autofahrer: Aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und weil er rechtswidrig auf dem Fahrradschutzstreifen gehalten habe.

Abschließend erklärt das LG Lübeck noch, was eigentlich ein Fahrradschutzstreifen ist: Hierbei handele es sich um einen durch eine gestrichelte Linie vom Rest der Fahrbahn abgetrennten Bereich für Radfahrer. Dieser dürfe von Autos überfahren werden, halten dürften sie dort aber regelmäßig nicht. Abzugrenzen seien die Fahrradschutzstreifen zu Radfahrstreifen – also eigenen Radspuren, die durch eine durchgezogene Linie von der Fahrspur getrennt sind – und von Autos gar nicht befahren werden dürfen.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 13.06.2025, 9 O 146/24, rechtskräftig

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