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Rechtsberatung durch Mieterverein: Ist umsatzsteuerfrei
EinMieterverein, der seine Mitglieder im Rahmen seiner satzungsgemäßenLeistungszusage (gegen Zahlung eines festen Jahresbeitrags) außergerichtlichmietrechtlich berät, erbringt damit eine steuerfreie Versicherungsleistung imSinne des § 4 Nr. 10 a Umsatzsteuergesetz (UStG). Das hat das Finanzgericht(FG) Sachsen entschieden.
Geklagt hatte ein Mieterverein, der seineMitglieder in mietrechtlichen Belangen kostenlos unterstützt und juristischberät. Die Beratung umfasst nur den außergerichtlichen Bereich. Sie erfolgtentweder durch eigene Mitarbeiter oder durch Freiberufler.
Der Verein behandelteunter anderem den Bereich der Rechtsberatung für die eigenen Mitglieder alsumsatzsteuerfrei. Das Finanzamt hielt dagegen die auf den Bereich der Rechtsberatungentfallenden Mitgliedsbeiträge für umsatzsteuerpflichtig.
Das FG Sachsen istder Ansicht des Mietervereins. Es handele sich um einen nach § 4 Nr. 10 UStG steuerbefreitenVersicherungsumsatz. Nachdieser Vorschrift sind die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnissessteuerfrei; das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht derVersicherungssteuer unterliegt.
Ein Versicherungsumsatz setzt laut FG eineVertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung undder Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, das heißt demVersicherten, voraus. Die Leistung, zu deren Erbringung sich der Versicherer imVersicherungsfall verpflichtet, könne dabei – wie vorliegend – auch inBeistandsleistungen bestehen, so das FG.
Mit dersatzungsgemäßen Zusage des Vereins, seinen Mitgliedern gegen Zahlung einesfesten Jahresbeitrages außergerichtliche Rechtsberatung in miet- undpachtrechtlichen Angelegenheiten zu gewähren, liege eine Leistung aufgrundeines Versicherungsverhältnisses vor. Das vom Mieterverein gedeckte Risiko siehtdas FG in der erforderlich werdenden (außergerichtlichen) Beratung undWahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers aufgrundauftretender miet- beziehungsweise pachtrechtlicher Streitigkeiten undProbleme.
Dem stehe nichtentgegen, dass hier im Rahmen der Beistandsleistung "Rechtsberatung"lediglich die außergerichtliche Rechtsberatung gewährt und sich der Anspruchdes Mitglieds insoweit nicht auch auf die Übernahme der gerichtlichenRechtsverfolgung erstreckt. Maßgeblich und ausreichend sei die Gewährung derbei Vertragsschluss vereinbarten Leistung. Eine "vollständige"Risikoübernahme hinsichtlich eines bestimmten Lebenssachverhaltes hält das FGfür nicht erforderlich. Sie sei im Übrigen auch nicht üblich.
Das Urteil istnicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde. Diese läuft beim Bundesfinanzhofunter dem Aktenzeichen XI R 6/25.
FinanzgerichtSachsen, Urteil vom 05.02.2025, 5 K 423/24, nicht rechtskräftig