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Rechtsanwältin: Muss Hausverbot im Tagungshotel hinnehmen

30.09.2025

Eine Rechtsanwältin bezahlt ihre Hotelrechnung nicht. Weil sie noch dazu Ratten in den hoteleigenen Restaurants gesichtet haben und das an die Öffentlichkeit bringen will, reagiert das Hotel mit einem Hausverbot. Das darf es, entschied das Amtsgericht (AG) München.

Die Rechtsanwältin war wiederholt zu Gast in einem Münchner Hotel gewesen. Nach ihrem letzten mehrtägigen Aufenthalt zahlte sie die Hotelrechnung in Höhe von immerhin 1.300 Euro nicht. Der Grund: Sie habe in zwei hoteleigenen Restaurants eine Ratte gesehen. Das habe sie fotografisch festgehalten und werde das Bild an die Presse geben sowie im Internet veröffentlichen. Doch dann wollte sie erneut in dem Hotel übernachten. Dieses erteilte ihr daraufhin ein Hausverbot, einmal wegen der offenen Rechnung, aber auch, weil die Rattenbehauptung nicht stimme – niemand sonst habe eine Ratte gesehen.

Vor dem AG München führt die Anwältin an, dass sie als Wirtschaftsanwältin darauf angewiesen sei, an Tagungen und Meetings in den Räumen des Hotels teilzunehmen. Deswegen könne das Hausverbot nicht bestehen bleiben.

Das Gericht wies die Frau darauf hin, dass das Hotel ein Hausverbot erteilen dürfe, ohne dafür eines sachlichen Grundes zu bedürfen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Dazu habe die Anwältin nicht ausreichend vorgetragen. Ihre bloß abstrakten Ausführungen, dass eine in dem Hotel stattfindende Konferenz in ihrer beruflichen Branche besonders wichtig sei und sie daher daran teilnehmen können müsse, reichten nicht.

Amtsgericht München, Urteil vom 18.03.2025, nicht rechtskräftig

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