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Radfahrer kollidiert mit Ast: Stadt haftet nicht

04.12.2025

Ein in einen Radweg hereinragender Ast behindert einenFahrradfahrer, dieser kommt zu Fall und verletzt sich. Er macht die StadtMagdeburg für den Unfall verantwortlich und verlangt Schadensersatz undSchmerzensgeld. Doch vor Gericht dringt der 66-Jährige damit nicht durch.

Der Mann hatte behauptet, tagsüber auf dem Radweg mit derLenkstange seines Fahrrades gegen einen aus der Hecke herausgebrochenen Astgestoßen zu sein. Er habe den in den Radweg hineinragenden Ast aus seinemBlickwinkel nicht erkennen können. Nachdem sich die Lenkstange seines Fahrradesin dem Ast verfangen habe, sei er kopfüber vom Rad auf den geteerten Radweggestürzt. Trotz Fahrradhelms habe er im Kopfbereich Brüche und eine Platzwundeerlitten. Der Helm, eine Uhr und Kleidungsstücke seien beschädigt worden.

Der Kläger meint, die Stadt habe ihreVerkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die neben dem Radweg stehendeHecke zwar wenige Wochen vor dem Unfall schneiden lassen, aber nichtkontrolliert, dass ein Ast stehen geblieben sei und in den Radweg hineinragte.

Das Landgericht (LG) Magdeburg hat die Klage abgewiesen. DieStadt sei aufgrund der nur geringen Verkehrswichtigkeit des betreffendenRadweges nicht verpflichtet gewesen, die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung derArbeiten an der Hecke durch den von ihr beauftragten Gartenbaubetrieb zukontrollieren. Vielmehr habe sie sich darauf verlassen können, dass dasspezialisierte Unternehmen die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht ausführenwürde.

Der Kläger seinerseits habe seine Fahrweise so einrichtenmüssen, dass es ihm möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Fall des Auftretensunerwarteter Hindernisse abzubremsen. Soweit der Ast in Höhe des Lenkers in dieFahrbahn hineinragte, konnte das LG nicht erkennen, weshalb es dem Kläger nichtmöglich gewesen wäre, sein Rad im Fall des Befahrens des Radweges mitangemessener Geschwindigkeit noch vor einem Zusammenstoß mit dem Hindernis zumStehen zu bringen. Für den Fall, dass der Ast aus der Hecke heraus-, jedochnicht in die Fahrbahn hineingeragt haben sollte, hätte der Kläger dasbehauptete Auftreffen seines Fahrrades auf den Ast und den behaupteten Sturzvermeiden können, indem er mit seinem Fahrrad einen größeren Abstand zu der inder Nähe des Radweges befindlichen Hecke eingehalten hätte, meint das Gericht.

Das Urteil ist seit Mitte November 2025 rechtskräftig. Aufdie Berufung des Klägers hin hatte das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschlussvom 06.11.2025 (7 U 43/25) darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlichkeinen Erfolg haben wird. Der Kläger hat daraufhin seine Berufungzurückgenommen.

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 30.07.2025, rechtskräftig

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