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Produkt ohne Leder: Darf nicht mit Bezeichnung "Apfelleder" beworben werden
Ein Hundehalsband, das nicht aus Leder besteht, darf nicht mit der Bezeichnung "Apfelleder" beworben werden. So das Oberlandesgericht (OLG) Köln.
Die Antragstellerin ist ein Verband von Unternehmen der ledererzeugenden Industrie. Die Antragsgegnerin vertreibt im Internet Hundezubehörartikel, darunter als "Apfelleder" bezeichnete Halsbänder. Das verwendete Material wird künstlich unter Zusatz von Trester sowie Schalenresten der Fruchtsaftindustrie hergestellt. Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verlangt, die Bewerbung dieser Produkte mit der Bezeichnung "Apfelleder" zu unterlassen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das OLG hat die Entscheidung abgeändert und der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung verboten. Es sieht eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern.
Der Verkehr verstehe unter Leder ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt. Der vorangestellte Zusatz "Apfel-" beschreibe nicht eindeutig, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handelt. Unter der Bezeichnung "Olivenleder" oder "Rhabarberleder" würden pflanzlich gegerbte Leder angeboten. Jedenfalls ein namhafter Schuhhersteller habe Produkte aus Leder angeboten, das mittels eines aus Apfelschalen und -trester gewonnenen Gerbstoffes hergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund sei unerheblich, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte in der Produktbeschreibung auf einer nachgelagerten Seite als "vegan" bezeichne.
Gegen die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft. Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren weiterverfolgen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 04.07.2025, 6 U 51/25, rechtskräftig