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Privatstraße in Zweibrücken: Eigentümers klagt erfolglos

13.08.2025

Die Klage des Eigentümers einer Privatstraße in Zweibrücken auf Feststellung, dass es sich bei der Verkehrsfläche nicht um einen tatsächlich-öffentlichen Weg handelt, der von der Allgemeinheit genutzt werden kann, hat keinen Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz.

Der Kläger ist Eigentümer eines Teilstücks einer Straße in Zweibrücken. Bei dem Teilstück handelt es sich um eine Sackgasse, die 1989 von einem privaten Unternehmen errichtet wurde. Nach mehreren Eigentumswechseln erklärte der damalige Eigentümer im Jahr 2020 einen Eigentumsverzicht. Nachdem die Stadt Zweibrücken eine ihr angetragene Aneignung abgelehnt hatte, erfolgte diese zunächst durch eine weitere Privatperson, von der der Kläger das Grundstück erwarb.

An der Grenze zur öffentlichen Straße befindet sich ein Schild mit der Aufschrift "Privatweg. Unbefugten ist das Betreten oder Befahren verboten". Nachdem der Kläger in der Folgezeit seinerseits den Anliegern der Straße erfolglos ein Verkaufsangebot unterbreitet hatte, markierte er dort mehrere Parkplätze beziehungsweise Stellflächen mit blauer Farbe, um diese anschließend zu vermieten. Die dadurch bedingte Verringerung der Durchfahrtsbreite führte unter anderem dazu, dass die Müllabfuhr nicht mehr in das Wegestück einfuhr.

Daher forderte die Stadt Zweibrücken den Kläger zur Entfernung der Markierungen auf und erklärte die Anordnung für sofort vollziehbar. Einen vom Kläger gegen die Anordnung des Sofortvollzugs gestellten Eilantrag lehnte das VG ab. In der Folge beantragte der Kläger die Freigabe des Straßenstücks zur Errichtung von Parkplatzmarkierungen, was die Beklagte ablehnte.

Daraufhin beantragte der Kläger vor Gericht die Feststellung, dass es sich bei der Straße nicht um einen tatsächlich-öffentlichen Weg handelt. Das VG wies die Klage ab: Diese sei bereits unzulässig. Den gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils habe der Kläger nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt.

Das VG habe die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen, weil diese subsidiär sei zu einer Verpflichtungsklage auf vollständige Freigabe seines als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizierenden Grundstücks. Außerdem habe das VG angenommen, der klägerischen Feststellungsklage fehle auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Diese Annahme habe es unter anderem selbstständig tragend damit begründet, dass der Kläger mit der Klage die Zulässigkeitsanforderungen der Verwaltungsgerichtsordnung zu umgehen versuche. Er könne die eingetretene Bestandskraft der Beseitigungsanordnung sowie der Ablehnung der Beklagten, die Straßenfläche für Fahrbahnmarkierungen freizugeben, mit der vorliegenden Feststellungsklage aber nicht beseitigen. Das letztgenannte, selbstständig tragende Argument des VG greife der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht an.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.07.2025, 7 A 10919/24.OVG

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