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Privat geweihter "Priester": Darf keine kirchliche Amtskleidung tragen
Immer wieder trägt ein Mann Kleidung, die der Amtskleidungvon Kirchen zum Verwechseln ähnlichsieht. Er wird wegen Missbrauchs von Titeln,Berufsbezeichnungen und Abzeichen verurteilt. Nachdem das Oberlandesgericht(OLG) diese Entscheidung bestätigt hat, ist sie jetzt rechtskräftig.
Der Mann ist nach eigenen Angaben Begründer und Mitgliedeiner privaten Glaubensgemeinschaft in Paderborn. Er bezeichnet sich selbst als"geweihter Priester". Obwohl die Glaubensgemeinschaft keinerleiVerbindung zur römisch-katholischen Kirche hat, trug der Mann wiederholtKleidung, die der von katholischen Priestern ähnlichsah. So gekleidetveröffentlichte er auch Fotos von sich im Internet.
Das OLG Hamm bestätigte die Auffassung von Amts- undLandgericht, dass dieses Verhalten strafbar ist. Der Angeklagte habe sich wegenMissbrauchs von Amtskleidung gemäß § 132a Strafgesetzbuch schuldig gemacht.Dass ihm möglicherweise von seiner privaten Glaubensgemeinschaft tatsächlichTitel verliehen wurden, hält das OLG für irrelevant. Denn Ämter undAmtsbezeichnungen privater Glaubensgemeinschaften unterfielen nicht dem Schutzdes § 132a StGB. Ebenso wenig war für das OLG entscheidend, ob Außenstehende durchdas Tragen der Kleidung tatsächlich über eine kirchliche Amtsstellung getäuschtwurden. Es genüge, dass bei durchschnittlicher, nicht besonders sorgfältigerBetrachtung im jeweiligen Kontext eine Verwechslungsgefahr bestünde. DieKleidungsstücke müssten nicht tatsächlich von der jeweiligenReligionsgemeinschaft verwendet werden.
Oberlandesgericht Hamm, PM vom 04.02.2026 zu 4 ORs 159/25