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Polizist mit Turban: In Bremen vorläufig auch im Außendienst möglich

23.03.2026

Ein Polizeianwärter in Bremen, der der Sikh-Religionangehört, hat mit einem Eilantrag erreicht, dass er seinen Turban, den sogenannten Dastar, vorerst auch zu seiner Polizeiuniform tragen darf. DasVerwaltungsgericht (VG) Bremen hat das auch für dienstliche Einsätze mitBürgerkontakt zugelassen.

Der Polizeianwärter, der den Studiengang "Polizeivollzugsdienst"an der Hochschule für öffentliche Verwaltung besucht, trägt den Turban ausreligiösen Gründen. Während der laufenden Praxisphase seines Studiums wies ihnder Polizeipräsident und sein Vorgesetzter an, bei Tätigkeiten mitAußenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontakt, seinen Dastarabzulegen. Da er dies nicht tat, musste er – während seine Studiengruppe denAußendienst des Praktikums absolvierte – die Praxisphase im Innendienst absolvieren.

Der Studierende sah sich dadurch in seiner Religions- sowieAusbildungs- und Berufsfreiheit verletzt. Er war der Ansicht, dass ihm imRahmen seines dualen Studiums notwendige praktische Ausbildungsinhaltevorenthalten blieben. Für einen solch tiefgreifenden Grundrechtseingriff fehlees an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

Dem hat sich das VG angeschlossen. Das verfügteDastar-Verbot beruhe nicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Es habe Verbotnicht auf die Uniformordnung der Polizei gestützt werden dürfen. Diese finde ihreRechtsgrundlage in § 56 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG),wonach "Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oderAusrüstung" getroffen werden dürfen, aber gerade keine Einzelheiten überdas äußere Erscheinungsbild der Beamten mit religiösem Bezug. Hierfür bedürfe esim Bereich des Polizeivollzugsdienstes nach § 56 Absatz 2 BremBG einerRechtsverordnung. Eine solche habe die Senatorin für Inneres und Bildungbislang aber nicht erlassen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zumOberverwaltungsgericht erhoben werden.

Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 19.03.2026, 6 V664/26, nicht rechtskräftig

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