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Politischer Beamter: Wird auch nach Zeit im Bundestag nicht zu "normalem" Laufbahnbeamten

09.02.2026

Das Amt einespolitischen Beamten wandelt sich durch Mandatszeiten im Deutschen Bundestagnicht in ein Laufbahnamt um. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG)Rheinland-Pfalz unter Verweis auf den Grundsatz der Bestenauslese entschieden.Der Eilrechtsschutzantrag einer ehemaligen Vizepräsidentin der Struktur- undGenehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) gegen ihre im Oktober 2025 ausgesprocheneEntlassung war damit auch in zweiter Instanz erfolglos.

Die Antragstellerinwar am 18.05.2016 mit dem Beginn der neuen Wahlperiode des Landtags von derMinisterpräsidentin zur Vizepräsidentin der SGD Nord und damit zur politischenBeamtin (Besoldungsgruppe B 3) ernannt worden. In diesem Amt leistete sie biszu ihrer Wahl in den Bundestag im Jahr 2017 knapp ein Jahr und fünf MonateDienst. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag in 2025 wurde sie in ihr altesAmt zurückgeführt und entlassen. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestanderfolgte nicht, da die versorgungsrechtliche Wartezeit von mindestens fünfJahren nicht erfüllt war. Die Entlassungsverfügung wurde für sofort vollziehbarerklärt.

Die Antragstellerinmacht geltend, dass sie weiterhin als Landesbeamtin zu verwenden sei. Aufgrundihrer Mandatszeiten im Bundestag sei sie keine politische Beamtin mehr, sondernals normale Laufbahnbeamtin zu behandeln. Alles andere würde sie unzulässig undin verfassungswidriger Weise wegen ihrer Mandatsausübung benachteiligen. Siedürfe daher nicht wie ein politischer Beamter ohne Angabe von Gründen jederzeitentlassen beziehungsweise – bei Vorliegen der versorgungsrechtlichenVoraussetzungen – in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Vielmehr seisie auf einer anderen Beamtenstelle der Besoldungsgruppe B 3 als Lebenszeit-und Laufbahnbeamtin im Landesdienst zu verwenden.

Ihren Eilantraglehnte das Verwaltungsgericht Koblenz ab, da die Entlassungsverfügungoffensichtlich rechtmäßig sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies nun dasOVG zurück. Die grundgesetzlichen Bestimmungen über den Schutz vonMandatsbewerbern und -inhabern sollten diese vor Benachteiligungen schützensollten, zielten allerdings gerade nicht auf deren Besserstellung ab, führt dasGericht aus. Ein bei Mandatsübernahme bestehendes beamtenrechtlichesDienstverhältnis, in das der Beamte nach Mandatsende zurückkehren könne, werdedaher nach den Regelungen des Abgeordnetengesetzes gleichsam "eingefroren",nicht aber in ein anderes Statusamt umgewandelt.

Das Amt einespolitischen Beamten und das Amt eines normalen Laufbahnbeamten seiengrundverschieden. Politische Beamte nähmen angesichts einer weitgehendunbeschränkten Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand undder Überlagerung der Eignungs-, Leistungs- und Befähigungsvoraussetzungen nachArtikel 33 Absatz 2 Grundgesetz durch parteipolitische Erwägungen eineSonderstellung ein, die das Amt eines politischen Beamten als eigenständigesStatusamt ausweise. Eine voraussetzungslose Überleitung eines politischenBeamten in das Amt eines Laufbahnbeamten könne daher auch nicht alsstatusgleiche Versetzung qualifiziert werden, sondern verbiete sich vielmehr,da damit notwendigerweise eine Umgehung der verfassungsrechtlich gebotenenBestenauslese verbunden wäre.

OberverwaltungsgerichtKoblenz, Beschluss vom 02.02.2026, 2 B 11807/25.OVG

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