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Pflegeversicherungsbeiträge: Rückwirkende Korrektur und Lohnsteuerfolgen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit Schreiben vom28.11.2025 zu den lohnsteuerlichen Folgen aus rückwirkenden Beitragskorrekturenin der sozialen Pflegeversicherung geäußert. Hierauf weist derSteuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.
Zum Hintergrund führt er aus, dass die Höhe desArbeitnehmeranteils zur Pflegeversicherung seit dem 01.07.2023 auch von derAnzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder abhänge. Eltern erhielten ab demzweiten berücksichtigungsfähigen Kind einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten jeKind, höchstens 1,0 Prozentpunkte. Seit 2024 werde der vermindertePflegeversicherungsaufwand auch bei Ermittlung der Vorsorgepauschaleberücksichtigt.
Für die Praxis weist der Steuerberaterverband darauf hin,dass seit dem 01.07.2025 ein digitales Datenaustauschverfahren (DaBPV) zurVerfügung stehe, dass die automatische Ermittlung der Anzahl derberücksichtigungsfähigen Kinder und die Anwendung der zutreffendenBeitragssätze in der Pflegeversicherung sicherstellt. Arbeitgeber müssten denInitialabruf über das DaBPV für Beschäftigte, die schon vor dem 01.07.2025 beiihnen beschäftigt waren, spätestens bis zum 31.12.2025 vornehmen.
Hat der Arbeitgeber zunächst eine unzutreffende Anzahl derKinder bei der Ermittlung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherungberücksichtigt, werde der Arbeitgeber vom Sozialversicherungsträgergegebenenfalls zu einer rückwirkenden Korrektur des Pflegeversicherungsbeitragsab dem Juli 2023 verpflichtet.
Zur Beitragskorrektur undFolgewirkung auf den Lohnsteuerabzug führt der Steuerberaterverband aus, dassnach Auffassung des BMF in diesen Fällen für die Jahre 2023 und 2024 keineÄnderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen sind.
Eine Korrektur ist laut Steuerberaterverband nicht nötig,weil der Lohnsteuerabzug bereits abgeschlossen ist und dieLohnsteuerbescheinigungen der betreffenden Mitarbeiter bereits an dieFinanzverwaltung übermittelt wurden.
41c Absatz 4 EStG bestimme, dass der Arbeitgeber in denFällen, in denen er die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, demBetriebsstättenfinanzamt dies unverzüglich anzuzeigen hat.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung bestehe beirückwirkender Korrektur der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder –entgegen dem Gesetzeswortlaut – keine Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach §41c Absatz 4 EStG. Dies begrüßt der Steuerberaterverband vor dem Hintergrundder geringfügigen lohnsteuerlichen Auswirkungen. Eine solche Anzeigepflichtentfalle auch für 2025, wenn eine Änderung des Lohnsteuerabzugs aufgrund derÜbermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr zulässig sei.
Die im Rahmen einerrückwirkenden Korrektur verrechneten beziehungsweise erstatteten Beiträge zursozialen Pflegeversicherung seien im Kalenderjahr der Verrechnung beziehungsweiseErstattung von den in Zeile 26 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung beziehungsweiseBesonderen Lohnsteuerbescheinigung einzutragenden Beiträge zur sozialenPflegeversicherung abzuziehen beziehungsweise hinzuzurechnen.
Abschließend weist der Steuerberaterverband NiedersachsenSachsen-Anhalt darauf hin, dass, selbst wenn es zu keiner Korrektur derLohnsteuer kommt, die korrigierten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung beider Bescheinigung der Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherungberücksichtigt werden müssen.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom15.12.2025