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Passivität des Investors: Maßgebend für Eingreifen von Verlustverrechnungsbeschränkungen

16.01.2026

Das Eingreifen derVerlustverrechnungsbeschränkungen des § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG)setzt die Passivität des Investors voraus. Dies gilt laut Bundesfinanzhof (BFH)auch dann, wenn sich der Initiator eines Steuerstundungsmodells alsGründungsgesellschafter zu den gleichen Bedingungen wie die übrigen Anlegerbeteiligt.

Verluste ausSteuerstundungsmodellen können gemäß § 15b EStG nur sehr beschränkt verrechnetwerden. Sie mindern nur Einkünfte, die der Steuerpflichtige in Folgejahren ausderselben Einkunftsquelle – das heißt demselben Steuerstundungsmodell –erzielt. Die Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen. EinSteuerstundungsmodell setzt unter anderem voraus, dass "demSteuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeitgeboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mitübrigen Einkünften zu verrechnen". Hieraus folgert der BFH, dass dasKonzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt werdenmuss. Charakteristisch sei demnach die Passivität des Investors bei derEntwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung.

Die Klägerin – eineGmbH & Co. KG – war im Dezember 2012 gegründet worden. Gegenstand ihresUnternehmens war der Betrieb von Windkraftanlagen. Ihr Gesellschaftsvertrag sahvor, dass das Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmtenBetrag erhöht werden sollte. Hierzu wurde ein Anlegerprospekt aufgelegt, derden potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verlusteprognostizierte. Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten bei. AlleinigeGründungsgesellschafterin der Klägerin war eine zum Verfahren beigeladeneKommanditgesellschaft.

Das Finanzamt gingvon einem Steuerstundungsmodell aus. Es behandelte den im Streitjahr 2012entstandenen und der Beigeladenen zugerechneten Verlust, der überwiegend ausder Inanspruchnahme eines so genannten Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Absatz1 EStG (IAB) resultierte, als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar. Derhiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ebenso wie ihre nachfolgendeKlage ohne Erfolg.

Dies sah der BFHanders. Zwar hat sich die Beigeladene auch nach seiner Auffassung an einemSteuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG beteiligt. Ebenso hat der BFHbestätigt, dass die Verrechnungsbeschränkung auch dann eingreift, wenn derVerlust teilweise aus einer dem Konzept entsprechenden Inanspruchnahme einesIAB resultiert. Klargestellt hat er zudem, dass – entgegen der Auffassung derKlägerin – auch ein Gründungsgesellschafter der Verrechnungsbeschränkung des §15b EStG unterliegen kann.

Da das Finanzgericht(FG) jedoch nicht aufgeklärt hat, ob das Konzept – wie von der Klägerinbehauptet – unter Beteiligung der Beigeladenen entwickelt worden ist, hat derBFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.Denn hätte die Beigeladene das Konzept nicht unwesentlich mitbestimmt, wäre sie– entgegen der Auffassung des FG – nicht etwa deshalb wie die übrigen Anlegerzu behandeln, weil sie zu denselben Bedingungen wie diese der modellhaftvorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beigetreten ist. Eine solcheSichtweise widerspreche dem Grundsatz, dass das vorgefertigte Konzept von einervom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt werden muss. An einersolchen Passivität kann es nach Auffassung des BFH auch dann fehlen, wenn sichder Initiator zu denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt.

Bundesfinanzhof,Urteil vom 02.10.2025, IV R 14/23

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