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Online-Partnervermittlungsportale: Kein jederzeitiges Kündigungsrecht

21.07.2025

Online-Partnervermittlungsverträge über eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft sind nicht jederzeit kündbar. Zudem hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Musterfeststellungsverfahren die bis zum 28.02.2022 von dem Betreiber eines solchen Portals verwendeten Vertragsverlängerungsklauseln nach der maßgeblichen damaligen Rechtslage für überwiegend wirksam erachtet. Es liege keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher vor.

Die Musterbeklagte betreibt ein Online-Partnervermittlungsportal. Die Nutzer haben die Wahl zwischen einer kostenlosen Basis- und einer kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft. Im Rahmen der Premium-Mitgliedschaft bot die Beklagte den Abschluss von Verträgen mit einer Erstlaufzeit von sechs, zwölf oder 24 Monaten zu folgenden Standardpreisen an: sechs Monate für 479,40 Euro (79,90 Euro monatlich), zwölf Monate für 790,80 Euro (65,90 Euro monatlich), 24 Monate für 1.101,60 Euro (45,90 Euro monatlich).

Die Verträge über die kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft enthielten Vertragsverlängerungsklauseln in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nach denen sich die Verträge automatisch um zwölf Monate verlängerten, wenn der Kunde nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit ordentlich kündigte.

Das Verfahren war erstinstanzlich beim Oberlandesgericht (OLG) Hamburg anhängig gemacht worden. Dieses hatte entschieden, die Verträge könnten nicht jederzeit gemäß § 627 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gekündigt werden. Die Vertragsverlängerungsklausel beim Vertragsmodell mit einer bei Vertragsschluss gewählten Erstlaufzeit von 24 Monaten verstoße nicht gegen das bis zum 28.02.2022 gültige Recht. Bei den Vertragsmodellen mit Erstlaufzeiten von sechs und von zwölf Monaten seien die Vertragsverlängerungsklauseln hingegen nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam. Gegen das Urteil legten beide Parteien Revision ein.

Der BGH hat die Revision des Musterklägers insgesamt zurückgewiesen und die Revision der Musterbeklagten teilweise für begründet erachtet.

Das Kündigungsrecht des § 627 Absatz 1 BGB, das eine besondere persönliche Beziehung voraussetzt, bestehe bei einem Vertrag über die Nutzung eines Online-Partnervermittlungsportals, bei dem die Leistung maßgeblich im Bereitstellen einer Online-Datenbank besteht und das die Partnersuche regelhaft ausschließlich durch vollständig automatisierte Vorgänge unterstützt, nicht.

Bezogen auf die bis zum 28.02.2022 geltende Rechtslage benachteilige die Vertragsverlängerungsklausel bei Verträgen mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs Monaten die Kunden der Musterbeklagten nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unangemessen. Sie sei daher unwirksam. Der BGH hat das damit begründet, dass bei diesem Vertragsmodell die finanzielle Belastung für alle Kunden, die nicht (fristgerecht) kündigen, während der Vertragsverlängerung doppelt so hoch ist wie während der Erstlaufzeit des Vertrags. Ausschlaggebend komme hinzu, dass die Musterbeklagte von diesen Kunden, die ihr durch das Unterlassen einer Kündigung finanzielle Planungssicherheit verschaffen, insgesamt mehr verlange als von denjenigen, die fristgerecht kündigen, sie damit zunächst in finanzieller Ungewissheit lassen und erst bei Ablauf der sechsmonatigen Erstlaufzeit mit ihr einen zweiten Vertrag mit einer (weiteren) Erstlaufzeit von zwölf Monaten schließen. Bei den Vertragsmodellen mit Erstlaufzeiten von zwölf und von 24 Monaten sei das anders. Deswegen liege hier keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB vor.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2025, III ZR 388/23

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