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Online-Kauf eines Kfz: Widerrufsbelehrung auch ohne Telefonnummer wirksam
Neufahrzeuge werden heute häufig online gekauft. Verbrauchern steht dabei grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, das sie nicht begründen müssen und über das der Verkäufer ordnungsgemäß belehren muss.
Damit die Belehrung ordnungsgemäß ist, muss sie nicht unbedingt eine Telefonnummer enthalten; auch dürfen Angaben zu den Rücksendekosten fehlen – sofern die Voraussetzungen des Widerrufsrechts aus ihr deutlich und konkret genug hervorgehen. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden und die Klage eines Tesla-Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags abgewiesen.
Den Tesla hatte der Mann sich über eine Online-Plattform angeschafft, Kostenpunkt: über 65.000 Euro. Tesla hatte dem Bestellformular eine selbst entworfene Widerrufsbelehrung beigefügt. Nachdem das Fahrzeug ausgeliefert worden war, nutzte der Erwerber es ein knappes Jahr. Dann wollte er es wieder loswerden – wegen zahlreicher Mängel, die Tesla aber allesamt bestritt. Schließlich griff der Käufer auf sein gesetzliches Widerrufsrecht zurück. Den späten Widerruf erachtete er deshalb für zulässig, weil Tesla ihn nicht ordnungsgemäß belehrt habe. Das Unternehmen habe nicht die gesetzliche Musterbelehrung verwendet. Das stattdessen genutzte Formular sei nicht hinreichend klar abgefasst gewesen, die Telefonnummer der Firma sei nicht angegeben und über die Höhe der Rücksendekosten des Fahrzeugs sei nicht aufgeklärt worden.
Das LG Frankenthal hielt den Käufer für nicht berechtigt, den Online-Vertrag nach über einem Jahr noch zu widerrufen. Tesla habe von der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung abweichen dürfen; diese sei lediglich ein Vorschlag für einen rechtssicheren Weg. Auch im hier verwendeten Text seien die Voraussetzungen des Widerrufsrechts deutlich und konkret genug benannt. So seien weder die Angabe der Telefonnummer noch Angaben zu den Kosten der Rücksendung des Pkw gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Insgesamt sei der Online-Käufer ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert gewesen. Die daneben geltend gemachten Mängel am Fahrzeug habe er sämtlich nicht nachgewiesen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Käufer hat Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.05.2025, 4 O 114/24, nicht rechtskräftig