Oldtimer-Kauf: Zustandsnoten grundsätzlich als Beschaffenheitsvereinbarung zu werten
Wer einen Oldtimer verkauft und im Vertrag eine Zustandsnote im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Kfz abgibt, sollte sich bewusst sein: Hierin ist in der Regel eine Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen.
Ein Mann erwarb 2020 einen Oldtimer. In der Verkaufsanzeige hatte der private Verkäufer als Zustandsnote "2-3" angegeben. Zudem verwies er auf seine zwölfjährige Besitzzeit, den technisch einwandfreien Zustand des Kfz und die fortlaufend durchgeführten Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen. Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen, nicht aber die Haftung bei Beschaffenheitsvereinbarungen. Außerdem hieß es: "Der Verkäufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: – siehe Gutachten – Note 2-3". Bei Vertragsschluss lagen dem Käufer ein Gutachten aus dem Jahr 2011 und eines von 2017 vor. Das erstgenannte Gutachten wies für das Fahrzeug eine Zustandsnote von "2,0" aus, das letztgenannte eine solche von "3-".
Doch Anfang 2022 fiel der Oldtimer wegen erheblicher Mängel beim TÜV durch. Weil der Verkäufer die Mängelbeseitigung ablehnte, trat der Käufer vom Vertrag zurück. Vor Gericht verlangte er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Damit blieb er in den Vorinstanzen wegen des Gewährleistungsausschlusses erfolglos. Auf die Revision des Käufers verwies der Bundesgerichtshof (BGH) die Sache zurück.
Er bejahte eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das Fahrzeug einen der Zustandsnote "2-3" entsprechenden Zustand, also einen im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten "2" und "3" liegenden Erhaltungszustand nach den üblichen Bewertungskriterien, aufweist.
Der BGH verweist darauf, dass die Verwendung von Zustandsnoten für die Einstufung des Erhaltungszustands von Oldtimern allgemein gebräuchlich und branchenüblich ist. Die Zustandsnoten hätten maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeugs. Dementsprechend komme der Angabe einer solchen Note durch den Verkäufer aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers grundsätzlich die Aussage zu, dass sich das Fahrzeug in einem dieser Note entsprechenden Erhaltungszustand befindet und der Verkäufer für das Vorliegen dieses Zustands die Gewähr übernehmen will.
Es sei deshalb regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn in den Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers eine Zustandsnote angegeben ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die verbindliche Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands sprechen.
Derartige Umstände sah der BGH hier nicht. Im Gegenteil bestätigten der weitere Inhalt des Kaufvertrags und die sonstigen Umstände seines Abschlusses das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung. Hiernach sollte die Angabe der Zustandsnote "2-3" verbindlich sein. Die Bezugnahme auf die Gutachten im Zusammenhang mit der Angabe der Zustandsnote "2-3" in dem Kaufvertrag war laut BGH nicht dahingehend zu verstehen, dass der Verkäufer lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass es sich bei der Zustandsnote um fremdes Wissen handele, für das er nicht einstehen wollte. Zum einen habe die im Vertrag angegebene Note von "2-3" weder der Note aus einem der Gutachten entsprochen noch habe sie sich aus der Bildung eines Mittelwerts der Bewertungen dieser Gutachten ergeben. Sie habe diesen vielmehr übertroffen. Objektiv, so der BGH, habe das nur so verstanden werden können, dass der Verkäufer einen gegenüber dem letzten Gutachten verbesserten Zustand zusagen wollte. Zum anderen habe seine Erklärung im Kaufvertrag objektiv eine Angabe zum aktuellen Fahrzeugzustand enthalten, der für die Kaufentscheidung grundsätzlich ausschlaggebend ist. Die Gutachten bezogen sich jedoch auf weit zurückliegende Zeitpunkte. Die Erklärung des Verkäufers zum Fahrzeugzustand ging demnach über den Inhalt der Gutachten hinaus und stellte damit keine reine Mitteilung fremden Wissens dar.
Die bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtumstände für die Auslegung des Kaufvertrages ebenfalls heranzuziehende Verkaufsanzeige stütze dieses Auslegungsergebnis. Dort habe der Verkäufer aufgezeigt, dass er den Zustand des Fahrzeugs seit zwölf Jahren aus eigener Anschauung kannte und es fortlaufend durch Restaurierungs- und Erhaltungsmaßnahmen in dem von ihm behaupteten guten Zustand erhalten hat. Daher konnte die Aussage in dem Kaufvertrag, das Fahrzeug weise einen Zustand von "2-3" auf, für den BGH erst recht nur so verstanden werden, dass der Verkäufer damit den Ist-Zustand im Zeitpunkt des Verkaufs beschreiben und hierfür auch die Gewähr übernehmen wollte.
Der BGH geht also von einer Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines Fahrzeugzustands von "2-3" aus. Der Gewährleistungsausschluss greift mithin nicht. Das Berufungsgericht muss jetzt klären, ob der Oldtimer den vereinbarten Erhaltungszustand aufwies oder nicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2025, VIII ZR 240/24