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NSU-Komplex: Erstinstanzliches Strafverfahren gegen weitere Angeklagte eröffnet
Eine mutmaßliche NSU-Unterstützerin muss sich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden verantworten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das erstinstanzliche Strafverfahren dort gegen sei eröffnet.
Der Generalbundesanwalt legt der Angeklagten neben der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung die Unterstützung der terroristischen Vereinigung "NSU" in drei Fällen zur Last. Er erhob Anklage zum OLG Dresden. Doch dieses eröffnete das Hauptverfahren vor dem Landgericht Zwickau: der Angeklagten sei lediglich die Beihilfe zu dem Erpressungsdelikt vorzuwerfen. Den durch die Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen lasse sich kein hinreichender Verdacht dahin entnehmen, dass sie im Tatzeitraum Kenntnis von den Mordanschlägen des NSU unter Einsatz von Schusswaffen oder mittels Sprengstoff, damit von der terroristischen Zielsetzung der Vereinigung, gehabt oder dies billigend in Kauf genommen habe. Sie sei wahrscheinlich nur darüber informiert gewesen, dass das Trio seinen Lebensunterhalt durch Raubüberfälle bestritten habe.
Der Generalbundesanwalt legte dagegen sofortige Beschwerde ein. Nun hat der BGH das Hauptverfahren vor einem anderen Strafsenat des OLG Dresden eröffnet und die Anklage insgesamt zur Hauptverhandlung zugelassen.
Das OLG sei deshalb zuständig, weil das Ermittlungsergebnis bei vorläufiger Bewertung einen hinreichenden Tatverdacht auch in Bezug auf die subjektive Tatseite der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ergebe, so der BGH.
In objektiver Hinsicht habe die Angeklagte – wie auch das OLG angenommen hatte – wahrscheinlich durch drei Handlungen die Zwecke und die Tätigkeit des NSU. Sie sei zum einen hinreichend verdächtig, ihre Krankenversichertenkarte der mittlerweile rechtskräftig verurteilten Beate Zschäpe für medizinische Behandlungen unter falscher Identität überlassen zu haben, zum anderen, zusammen mit ihrem Ehemann dem zwischenzeitlich verstorbenen Uwe Böhnhardt sowie Zschäpe gültige Bahncards der Deutschen Bahn verschafft zu haben, die auf das Ehepaar ausgestellt, indes mit Lichtbildern der beiden Begünstigten versehen gewesen seien, und schließlich in die Anmietung eines Wohnmobils eingebunden gewesen zu sein, das Böhnhardt und der gleichfalls verstorbene Uwe Mundlos genutzt hätten, um ihren letzten Raubüberfall zu begehen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2025, StB 69/24