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Nichtwohngrundstücke: Erhöhte Grundsteuermesszahl rechtens

16.02.2026

Nichtwohngrundstücke dürfen im Vergleich zu Wohngrundstückenbei der Grundsteuer stärker belastet werden. Das Finanzgericht (FG)Berlin-Brandenburg hält das für verfassungsgemäß.

Geklagt hatten die Eigentümer eines Grundstücks, das derzeitmit einem nicht zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignetenWochenendhaus mit einer Bruttogrundfläche von rund 30 Quadratmetern bebaut ist.Nach ihren Angaben planen sie eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus, das siebewohnen wollen.

Das Finanzamt hat den Grundsteuerwert bestandskräftig aufGrundlage einer Artfeststellung als sonstiges bebautes Grundstück festgestellt.Da sonstige bebaute Grundstücke zu den so genannten Nichtwohngrundstückenzählen, hat das Finanzamt bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags nach §1 Absatz 1 Nr. 3 Berliner Grundsteuermesszahlengesetz eine Steuermesszahl von0,45 Promille angewendet. Die Grundstückseigentümer sehen dadurch denallgemeinen Gleichheitssatz verletzt.

Das FG hat entscheiden, dass die höhere Grundsteuerbelastungvon Nichtwohngrundstücken im Vergleich zu Wohngrundstücken nichtverfassungswidrig ist. Die Regelung diene dem Zweck, eine höhereGrundsteuerbelastung für Wohngrundstücke zu verhindern und damit bezahlbarenWohnraum zu sichern. Dieser Zweck sei legitim und auch verfassungsrechtlichfundiert (vgl. Artikel 1, 20 Grundgesetz). Die Regelung sei zur Erreichungdieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen. Nicht zu beanstanden istaus Sicht des FG auch, dass das Gesetz keine Berücksichtigung einer geplantenBebauung mit einem Wohngebäude zulässt. Der Gesetzgeber bewege sich hier imRahmen seiner Typisierungskompetenz.

Das FG hat die Revision zugelassen.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2026, 3 K3156/25, nicht rechtskräftig

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