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Neues Musterverfahren: Rundfunkbeitrag von der Steuer absetzen
Muss der Rundfunkbeitrag grundsätzlich steuerminderndberücksichtigt werden? Diese Frage will der Bund der Steuerzahler (BdSt) jetztmit einer Musterklage klären – deshalb unterstützt der Verband jetzt einMusterverfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (1 K 67/26).
Der Kläger hatte für das Steuerjahr 2024 in seinerEinkommensteuererklärung Aufwendungen für den Rundfunkbeitrag in Höhe von220,32 Euro geltend gemacht. Das Finanzamt wollte dies jedoch nichtakzeptieren.
Allgemein werde der Zugang zu Rundfunk und Fernsehen zum so genanntensoziokulturellen Existenzminimum gezählt, erläutert der BdSt. Aus diesemGrund könnten sich Bürgergeldempfänger von der Zahlung freistellen lassen.Ebenso werde der Rundfunkbeitrag in manchen Ländern aber auch explizit bei derBeamten-Mindestalimentation berücksichtigt – etwa im Saarland.
Der Grundfreibetrag wiederum berücksichtige denRundfunkbeitrag nicht. Insofern stelle sich die Frage, so der BdSt, obEinkommensteuerpflichtige und beispielsweise Bezieher von Bürgergeld bei dieserexistenznotwendigen Aufwendung gleichheitswidrig behandelt werden.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 04.03.2026