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Neue Grundsteuer: Wann das Vollziehen ausgesetzt werden kann

05.05.2025

Viele Steuerzahler stellen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der neuen Grundsteuer. Laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz sind diese Anträge häufig auf Basis falscher Versprechen gestellt worden.

Die Finanzgerichte müssten vermehrt über Eilrechtsschutzverfahren in Bezug zur Grundsteuer entscheiden, führt der BdSt aus. Die meisten Anträge besagten, dass die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer verfassungswidrig sind. Die Antragsteller möchten deshalb erst einmal eine Entscheidung darüber abwarten und einen Zahlungsaufschub bekommen. Der Wortlaut decke sich oft mit den im Internet verbreiteten Formulierungen, die vermeintlich zum Erfolg führen sollen. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg habe aber mit Beschluss vom 12.03.2025 (16 V 16040/25) solche Anträge abgelehnt; ebenso hätten andere Gerichte entschieden.

Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Norm, die einem Verwaltungsakt zugrunde liegt, setzt das Aussetzen der Vollziehung dem BdSt zufolge voraus, dass der Antragsteller ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachweist. Dies beruhe auf dem grundsätzlichen Geltungsanspruch formell verfassungskonformer Gesetze. Ein solches Interesse werde daher nur anerkannt, wenn substanziiert dargelegt wird, dass die sofortige Vollziehung – hier die Zahlung der Grundsteuer – einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, etwa falls das Bundesverfassungsgericht die Norm später für verfassungswidrig einstuft, erklärt der BdSt Rheinland-Pfalz. Hierfür seien detaillierte Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen erforderlich, die in bisherigen Fällen regelmäßig nicht vorgelegt worden seien.

Die besonderen Anforderungen für das allgemeine Aussetzen der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids gölten ausschließlich, wenn der Antrag sich allein auf verfassungsrechtliche Zweifel an den Bewertungsvorschriften stützt. Zudem seien Anträge teilweise als unzulässig zurückgewiesen worden, da formelle Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien, zum Beispiel fehlende Einspruchseinlegung gegen den Bescheid oder unterlassene vorherige Antragstellung auf Aussetzung beim Finanzamt zur Einhaltung des Rechtsweges. In einer weiteren, inhaltlich identischen Entscheidung des 3. Senats (Beschluss vom 21.02.2025, 3 V 3178/24) sei inzwischen eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingereicht worden (II B 19/25).

Wird hingegen im Einzelfall geltend gemacht, dass das Finanzamt die Bewertungsvorschriften fehlerhaft angewendet und einen zu hohen Grundsteuerwert ermittelt hat, reichten bereits ernstliche Zweifel an der Berechnung aus, um eine Aussetzung zu erreichen. Auch der BdSt habe Musterschreiben zur Verfügung gestellt, allerdings ausschließlich für den Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid. AdV-Anträge sollten nicht zu vorschnell gestellt werden, rät der BdSt Rheinland-Pfalz. Darüber hinaus strebt der BdSt weiterhin die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit in seinen Verfahren an. Diese seien teils bei den Finanzgerichten, teils beim BFH als Vorinstanz auf dem Weg nach Karlsruhe anhängig.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 30.04.2025

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