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Nasen- oder Kinnkorrektur: Vorher-Nachher-Werbung für Unterspritzung mit Hyaluron ist unzulässig

04.08.2025

Für eine Behandlung, bei der durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase Form oder Gestalt von Nase oder Kinn verändert werden, darf nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Die Beklagte bietet in ihrer Praxis ästhetische Behandlungen des Gesichts an und bewirbt diese sowohl auf ihrer Webseite als auch auf Instagram mit Beiträgen, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen sollen.

Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, meint, die Bewerbung der von der Beklagten angebotenen Behandlungen mit Vorher-Nachher-Darstellungen verstoße gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Das Oberlandesgericht (OLG) hat der Klage stattgegeben: Die Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen verstoße außerhalb der Fachkreise gegen das Werbeverbot des § 11 Absatz1 Satz 3 Nr. 1 HWG.

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das OLG habe zu Recht angenommen, dass es sich bei der von der Beklagten beworbenen Behandlung, bei der mittels eines Instruments – hier: einer Kanüle – in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt – hier: durch Einbringung einer Substanz (Hyaluron oder Hyaluronidase) zur Korrektur von Nase oder Kinn – verändert werden, um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. c HWG handelt. Für die Wirkung eines solchen Eingriffs dürfe nach § 11 Absatz1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.

Dieses weite Begriffsverständnis des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs hält der BGH für mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar. Es entspreche sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Schutzzweck dieser Vorschriften, unsachliche Einflüsse durch potenziell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können.

Soweit die Beklagte geltend macht, die Risiken dieser Behandlung seien mit den Risiken von Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren vergleichbar, komme es hierauf nicht an: Diese Maßnahmen stellten keine operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe im Sinne des § 1 Absatz1 Nr. 2 Buchst. c HWG, sondern lediglich ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche dar, die nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Absatz1 Satz 3 Nr. 1 HWG fielen, so der BGH.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.07.2025, I ZR 170/24

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