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Nach Körperverletzung im Amt: Polizist aus Beamtenverhältnis entfernt

30.04.2026

Die Disziplinarkammer für das Land Hessen hat einenPolizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beamte hatte sich wegengefährlicher Körperverletzung im Amt und Verfolgung Unschuldiger strafbargemacht. Eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses sei daher nicht mehrtragbar, befand die Kammer.

Der Beamte war gemeinsam mit seinem Streifenkollegen zueinem Einbruch in eine Drogerie gerufen worden. Es gelang den beiden, denEinbrecher im Markt festzunehmen. Während der Festnahme schlug der Beamte mit seinemTeleskopschlagstock innerhalb kurzer Zeit 24 Mal auf die Beine des bereits vonseinem Kollegen zu Boden gebrachten Festzunehmenden ein. Dieser erlitt dreiPlatzwunden an den Schienbeinen sowie Rötungen und eine Schwellung. Nach demEinsatz zeigten der Beamte und sein Kollege den Festgenommenen wegenWiderstandes gegen Vollstreckungsbeamte durch "Treten und Schlagen nachden Beamten" an.

Der Beamte wurde später vom LG Kassel wegen gefährlicherKörperverletzung im Amt und Verfolgung Unschuldiger zu einer Geldstrafeverurteilt. Das LG war nach Auswertung der Überwachungsvideos desDrogeriemarktes zu dem Ergebnis gekommen, dass mangels entsprechenderWiderstandshandlungen des Einbrechers der Schlagstockeinsatz nichtgerechtfertigt gewesen sei, um die Festnahme zu ermöglichen. Auch seien dieAngaben in der Strafanzeige unrichtig gewesen. Die Verurteilung wurderechtskräftig.

Der Polizeipräsident hatte daraufhin im Sommer 2024Disziplinarklage gegen den Beamten vor dem Verwaltungsgericht (VG) Wiesbadenerhoben. Dieses hat in der Verhandlung die Videoaufzeichnungen von derFestnahme selbst in Augenschein genommen. Es kam zu dem Ergebnis, dass das vondem Beamten an den Tag gelegte Verhalten trotz der schwierigen Einsatzsituationund der vergleichsweise geringen Verletzungen beim Tatopfer einen Verbleib desBeamten im Polizeidienst ausschließe.

Neben der hohen Anzahl an Schlägen, für die keineVeranlassung bestanden habe, wertete das Gericht vor allem das Nachtatverhaltenals sehr belastend. Indem der Beamte nach der von ihm begangenenKörperverletzung Strafanzeige gegen das Tatopfer gestellt und hinsichtlich derangeblichen Widerstandshandlungen gelogen habe, habe er seine Machtbefugnisseals Polizeibeamter missbraucht und damit das Vertrauen des Dienstherrn und derAllgemeinheit endgültig verloren. Auch seien keine Milderungsgründe zu erkennen,die ein Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigenwürden.

Der Polizist kann gegen das Urteil noch Berufung einlegen.Über diese hätte der Senat für Disziplinarsachen beim HessischenVerwaltungsgerichtshof zu entscheiden.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 12.02.2026, 28 K993/24.WI.D

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